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Antrag auf Ratenzahlung (Stundung) Steuern und Abgaben

Stundung von Abgaben (Steuern, Gerichtskosten, nichtsteuerliche Abgaben)

  • Basisinformationen

    Die Verwaltung fordert Personen zur Zahlung von Abgaben auf (z.B. in Bescheiden über Steuern, Gebühren, Beiträge, Gerichtskosten). Wird nicht fristgerecht gezahlt, wird die Vollstreckung eingeleitet. Dann können zum Beispiel das Bankkonto, der Lohn oder das Auto gepfändet werden. Auch kann die Wohnung durchsucht werden. Unter Umständen muss unter Eid die Vermögensauskunft abgeben werden. Die Vollstreckung verursacht weitere Kosten.
    Kann nicht zum angegebenen Zeitpunkt (Fälligkeit) gezahlt werden, sollte vor Beginn der Vollstreckung eine Ratenzahlung (sog. Stundung) bei der zuständigen Verwaltung beantragt werden. Ob die Verwaltung der Ratenzahlung im Einzelfall zustimmt, liegt in ihrem Ermessen. Für jede Abgabeart sind dabei unterschiedliche Gesetze zu beachten.

    Voraussetzungen

    Eine Ratenzahlung wird immer nur auf Antrag gewährt. Der Antrag kann schriftlich oder per E-Mail erfolgen und ist dahingehend zu begründen, wie beziehungsweise warum eine nicht selbst herbeigeführte, vorübergehende finanzielle Notlage eingetreten ist. Die Verwaltung bietet dafür einen Musterantrag an. Sie finden den „Antrag auf Ratenzahlung“ unter „Formulare.

    Zusätzlich zum Antrag auf Ratenzahlung (Stundung) sind die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offen zu legen, um Rückfragen der Verwaltung zu vermeiden. Die Verwaltung bietet hierfür einen Fragebogen an. Sie finden den „Fragebogen persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse“ sowie die zugehörige Anlage unter „Formulare“.

    Zu beachten ist, dass bei einer Ratenzahlung ein konkreter Ratenplan angegeben werden muss, das heißt zu welchem Zeitpunkt welcher Betrag gezahlt werden kann. Die angebotenen Raten sollten 6 Monate ab der ursprünglichen Fälligkeit nicht übersteigen. Bei einer Ratenzahlung über einen längeren Zeitraum sind erhöhte Anforderungen an die antragstellenden Personen zu stellen. Hierfür ist ein Liquiditätsplan abzugeben. Zudem sind mögliche Sicherheiten (zum Beispiel Grundstück, Sparbuch, Wertpapiere, Versicherungspolice) zu benennen. Die Verwaltung bietet hierfür einen Fragebogen an. Sie finden den „Fragebogen Anlage 2 Liquiditätsplan“ unter „Formulare“.

    Generell kommt eine Ratenzahlung nur in Betracht, wenn die Person vorher ihre Mitwirkungspflichten bei der Verwaltung erfüllt hat (zum Beispiel rechtzeitige und vollständige Abgabe von Steuererklärungen).

    Für Dritte abzuführende Steuern (zum Beispiel Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer etc.) dürfen nicht gestundet werden. Auch die Umsatzsteuer wird als sogenannter durchlaufender Posten des Unternehmens im Regelfall nicht gestundet.

  • Ablauf

    Die zuständige Verwaltung prüft den Antrag sowie die eingereichten Unterlagen und erteilt danach einen Bescheid über die Gewährung oder Ablehnung der Stundung. Zur Weiterleitung an die zuständige Stelle muss die Art der Forderung ermittelt werden. Die folgenden Zuständigkeiten sind für den Antrag zu beachten:

    Steuern:

    • wurde die Steuer vom Finanzamt Bremen festgesetzt (Steuernummer beginnt mit 60), ist der Antrag an die Landeshauptkasse Bremen, Stundungs- und Erlassstelle zu richten.
    • wurde die Steuer vom Finanzamt Bremerhaven (Steuernummer beginnt mit 75) festgesetzt, ist der Antrag an das Finanzamt Bremerhaven zu richten.
    • für die Grundsteuer gilt folgende Besonderheit:
      • wurde die Grundsteuer von der Bewertungsstelle Bremen des Finanzamtes Bremerhaven (Steuernummer beginnt mit 57) festgesetzt, ist der Antrag an die Landeshauptkasse Bremen, Stundungs- und Erlassstelle zu richten.
      • wurde die Grundsteuer von der Bewertungsstelle Bremerhaven des Finanzamtes Bremerhaven (Steuernummer beginnt mit 77) festgesetzt, ist der Antrag an den Magistrat der Stadt Bremerhaven, Steueramt zu richten.

    Gerichtskosten:

    • bei Gerichtskosten für Bremen und Bremerhaven (Kassenzeichen beginnt mit 76 oder 77 oder 78) ist der Antrag an die Landeshauptkasse Bremen, Gerichtskasse zu richten. Die Gerichtskasse ist eine andere Stelle als die Stundungs- und Erlassstelle. 

    Nichtsteuerliche Abgaben:

    • bei nichtsteuerlichen Abgaben ist der Antrag unter Angabe des Aktenzeichens/Kassenzeichens an die im Briefkopf genannte Behörde zu richten.
  • Zuständige Stellen

  • Formulare

  • Gebühren / Kosten

    gebührenfrei
    Bitte beachten Sie jedoch bei Steuern:
    Im Falle der Gewährung einer Ratenzahlung (Stundung) von Steuern fallen regelmäßig Zinsen an. Die Zinsen betragen für jeden gestundeten Monat 0,5 Prozent des gestundeten Betrags.

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Bitte beachten Sie die Fälligkeit (Zahlungsfrist) der Abgaben, da ansonsten die Vollstreckung droht! Setzen Sie sich rechtzeitig vor Ablauf der Zahlungsfrist mit der Verwaltung in Verbindung.

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    Die Bearbeitung des Antrags erfolgt unverzüglich.

  • Rechtsgrundlagen

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Häufige Fragen

  • Ich betreibe ein mittelständisches Unternehmen und habe noch bei anderen Personen Schulden. An wen kann ich mich wenden?

    Sie können sich an die Bremer Aufbau-Bank GmbH (BAB) wenden. Die BAB ist in wirtschaftlich schwierigen Zeiten zur Stelle und berät Sie mit einem Expertenteam:

    https://www.bab-bremen.de/de/page/programm/der-kontakt

  • Ich bin Verbraucher/Verbraucherin (nicht selbstständig oder gewerblich tätig) und habe noch bei anderen Personen Schulden. An wen kann ich mich wenden?

    Sie können sich an Schuldnerberatungsstellen wenden.

  • Gibt es einen amtlichen Vordruck für eine Ratenzahlung?

    Stundungsanträge können durch ein formloses Schreiben gestellt werden. Sie können aber auch gerne die Muster im Internet nutzen.

    Vordrucke: https://www.finanzen.bremen.de/steuern/online-finanzamt-bremen-und-bremerhaven/formularcenter/antrag-auf-ratenzahlungen-stundung-96413

  • Wie hoch müssen die angebotenen Raten sein?

    Wie hoch die angebotenen Raten sein müssen, hängt immer vom Einzelfall und den persönlichen Verhältnissen ab. Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind nachzuweisen. An längere Zeiträume sind höhere Anforderungen gestellt. Hierfür stehen Fragebögen im Internet bereit. Die einzelne Rate darf nicht geringer als 10 EUR sein. 

    Vordrucke: https://www.finanzen.bremen.de/steuern/online-finanzamt-bremen-und-bremerhaven/formularcenter/antrag-auf-ratenzahlungen-stundung-96413

  • Welche Unterlagen muss ich mit dem Antrag einreichen?

    Orientieren Sie sich an den Fragebögen im Internet. Es werden insbesondere aktuelle Einkommensnachweise in Kopie benötigt, z.B. eine Gehaltsbescheinigung, ein Sozialleistungsbescheid oder eine betriebswirtschaftliche Auswertung. Gewöhnliche Ausgaben wie Miete, Stromkosten oder Versicherung müssen nur auf Nachfrage nachgewiesen werden.

  • Meine Stundung wurde abgelehnt. Was kann ich tun?

    Bitte beachten sie die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Ablehnungsbescheids. Vor Einlegung eines Rechtsbehelfs sollten Sie nachfragen, ob ein neuer Stundungsantrag mit anderen Modalitäten (z.B. Ratenhöhe, Ratendauer) gestellt werden kann. Die Kontaktdaten entnehmen Sie dem Ablehnungsbescheid.

  • Ich bin der Meinung, dass ich keine bzw. nicht so hohe Abgaben zahlen muss. Was kann ich tun?

    Bitte wenden Sie sich an die Verwaltung, die die Abgaben durch Bescheid (z.B. Steuerbescheid von Finanzamt) festgesetzt hat.

  • Ich habe eine Mahnung / Ankündigung der Vollstreckung / Pfändung erhalten. Kann ich noch eine Stundung (Ratenzahlung) beantragen?

    Nehmen Sie bitte sofort mit der zuständigen Ansprechperson des Schreibens Kontakt auf, um das weitere Vorgehen zu besprechen.

Aktualisiert am 04.11.2025

Dieses Angebot ist Teil der Initiative Dachmarke der Bundesrepublik Deutschland für eine
Vereinheitlichung der digitalen Angebote des Bundes, der Länder und aller Kommunen.
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