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Zwangsgeldandrohung Steuern und Abgaben

Sie wurden aufgefordert, eine Steuererklärung unter Androhung eines Zwangsgeldes abzugeben? Hier erfahren Sie mehr.

  • Basisinformationen

    Anlass des Zwangsgeldandrohungsschreiben:

    Die Steuererklärung ist bei Pflicht zur Abgabe einer Erklärung bis zu den nachfolgend genannten Zeitpunkten abzugeben.

    Steuerlich nicht beratene Personen

    Wenn eine Pflicht zur Abgabe der Erklärung besteht, sind die Steuererklärungen grundsätzlich bis zu den unten genannten Abgabestichtagen abzugeben. Erfolgt die Abgabe nicht bis zu diesen Abgabestichtagen, ergeht zunächst ein Erinnerungsschreiben und anschließend eine Zwangsgeldandrohung.

    Gesetzliche Abgabestichtage für Bürgerinnen und Bürger ohne Steuerberatung

    Besteuerungszeitraum        Abgabestichtag

    2021                                 01.11.2022

    2022                                 02.10.2023

    2023                                 02.09.2024

    2024                                 31.07.2025

    2025                                 31.07.2026

    Steuerlich beratene Personen

    Wenn eine Pflicht zur Abgabe der Erklärung besteht, sind die Steuererklärungen grundsätzlich bis zu den unten genannten Abgabestichtagen abzugeben. Erfolgt die Abgabe nicht bis zu diesen Abgabestichtagen, ergeht eine Zwangsgeldandrohung 

    Gesetzliche Abgabestichtage für Bürgerinnen und Bürger mit Steuerberatung:

    Besteuerungszeitraum        Abgabestichtag

    2021                                 31.08.2023

    2022                                 31.07.2024

    2023                                 02.06.2025

    2024                                 30.04.2026

    2025                                 01.03.2027

    Die Abgabefristen werden grundsätzlich nicht verlängert. Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen kann eine Fristverlängerung gewährt werden.

    Es gilt:
    Fristverlängerungsanträge sind ausschließlich schriftlich (per Post) oder elektronisch zu stellen. Telefonisch werden keine Fristverlängerungen gewährt. Es muss formlos schriftlich (nicht per Telefon) mitgeteilt werden, warum nach Auffassung des Steuerpflichtigen keine Erklärung abzugeben ist oder dass die Erklärung bereits bei einem anderen Finanzamt abgegeben wurde.

    Steuerpflichtige, die nicht steuerlich beraten sind, werden mit einem gesonderten Erinnerungsschreiben an die Abgabe erinnert. Werden trotz Verstreichens der gesetzlichen Abgabefrist und gegebenenfalls anschließender Erinnerung keine Steuererklärungen abgegeben, wird die Abgabeverpflichtung unter Androhung eines Zwangsgeldes gem. §§ 328, 332 der Abgabenordnung (AO) durchgesetzt. 

    In Einzelfällen kann der Zeitversatz zwischen der Ermittlung der Steuerpflichtigen, die ihre Erklärung noch nicht abgegeben haben und der Versendung der Schreiben dazu führen, dass eine Zwangsgeldandrohung versandt wird, obwohl die Erklärung schon abgegeben wurde. In diesem Fall ist keine Antwort auf das Zwangsgeldandrohungsschreiben nötig.

  • Ablauf

    Die Steuererklärung ist umgehend, spätestens innerhalb der im Schreiben genannten Frist, elektronisch oder - sofern zulässig - in Papierform abzugeben.

    Weitere Hinweise

    • Telefonische Rückfragen zur Zwangsgeldandrohung in der für die Bearbeitung zuständigen Stelle führen zu einer verlängerten Bearbeitungsdauer. Es wird daher darum gebeten, von Rückfragen abzusehen.
    • Nutzen Sie das ELSTER-Kontaktformular, um elektronisch mit Ihrem Finanzamt Kontakt aufzunehmen. Sie können viele Anliegen elektronisch an Ihr Finanzamt adressieren, so zum Beispiel das Nachreichen von Unterlagen zur Steuererklärung, den Hinweis zur Änderung der persönlichen Anschrift, den Antrag auf eine Fristverlängerung oder eine sonstige Nachricht.
    • Den Link zum ELSTER-Kontaktformular finden Sie unter "Weitere Informationen".
  • Zuständige Stellen

  • Gebühren / Kosten

    Keine Angabe

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung ist dem Zwangsgeldandrohungsschreiben zu entnehmen.

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    Keine Angabe

  • Weitere Informationen

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Häufige Fragen

  • Wo bekomme ich Erklärungsvordrucke?

    Die Vordrucke können beim Finanzamt abgeholt werden. Ein Versand der Vordrucke ist nicht möglich.

  • Kann ich die Steuererklärung(en) auch elektronisch abgeben?

    Ja, z.B. über ELSTER (www.elster.de)

  • Kann ich eine längere Frist als die in dem Schreiben genannte bekommen?

    Grundsätzlich nicht. Sollten Sie dies dennoch beantragen wollen, so muss dies zwingend schriftlich beim Finanzamt erfolgen.

  • Warum habe ich das Schreiben erhalten?

    Die in dem Schreiben genannte(n) Steuererklärung(en) haben Sie bisher nicht abgebeben, obwohl Sie hierzu verpflichtet sind und die Frist zur Abgabe der Steuererklärung bereits abgelaufen ist.

  • Bis wann muss ich die geforderte(n) Steuererklärung(en) abgeben?

    Dies ist dem Zwangsgeldandrohungsschreiben zu entnehmen.

  • Was bedeutet die Zwangsgeldandrohung für mich?

    Besteht eine Abgabeverpflichtung, muss die Abgabe der Steuererklärung(en) umgehend erfolgen. Erfolgt innerhalb der im Schreiben gesetzten Frist keine Reaktion, wird nach angemessener Frist das Zwangsgeld festgesetzt.

    Sind Sie der Meinung, nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet zu sein, melden Sie sich bitte ebenfalls umgehend beim Finanzamt und teilen Sie mit, weshalb Sie nicht zur Abgabe verpflichtet ist.

Aktualisiert am 04.11.2025

Dieses Angebot ist Teil der Initiative Dachmarke der Bundesrepublik Deutschland für eine
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