Bescheid über die Zwangsgeldfestsetzung
Anlass des Schreibens:
Die Steuererklärung ist bei Pflicht zur Abgabe einer Erklärung fristgemäß abzugeben.
Gesetzliche Abgabestichtage für Bürgerinnen und Bürger ohne Steuerberatung:
Besteuerungszeitraum Abgabestichtag
2021 01.11.2022
2022 02.10.2023
2023 02.09.2024
2024 31.07.2025
2025 31.07.2026
Gesetzliche Abgabestichtage für Bürgerinnen und Bürger mit Steuerberatung:
Besteuerungszeitraum Abgabestichtag
2021 31.08.2023
2022 31.07.2024
2023 02.06.2025
2024 30.04.2026
2025 01.03.2027
Trotz Verstreichen der gesetzlichen Abgabefrist, anschließender Erinnerung (für steuerlich nicht beratene Steuerpflichtige) und Zwangsgeldandrohung wurden bisher keine Steuererklärungen abgegeben. Die Verpflichtung zur Abgabe wurde innerhalb der in der Zwangsgeldandrohung bestimmten Frist nicht erfüllt, sodass nunmehr das Zwangsgeld gem. §§ 328, 333 Abgabenordnung (AO) festgesetzt wurde.
In Einzelfällen kann der Zeitversatz zwischen der Ermittlung der Steuerpflichtigen, die ihre Erklärung noch nicht abgegeben haben und der Versendung der Schreiben dazu führen, dass eine Zwangsgeldfestsetzung versandt wird, obwohl die Erklärung schon abgegeben wurde. In diesem Fall ist keine Antwort auf das Zwangsgeldfestsetzungsschreiben nötig.
In Einzelfällen kann der Zeitversatz zwischen dem Anstoß und der Versendung der Zwangsgeldfestsetzungsschreiben dazu führen, dass eine Zwangsgeldfestsetzung versandt wird, obwohl die Erklärung schon abgegeben wurde.
In diesem Fall ist keine Antwort auf das Zwangsgeldfestsetzungsschreiben nötig.
Durch sofortige Abgabe der Steuererklärungen / Unterlagen zur Steuererklärung kann die Beendigung des Zwangsgeldverfahrens erreicht (§ 335 AO) werden. Wird die Verpflichtung nach Festsetzung des Zwangsgeldes erfüllt, muss das festgesetzte Zwangsgeld nicht mehr gezahlt werden.
Ansonsten ist/sind das / die festgesetzten Zwangsgeld(er) spätestens bis zu dem im Schreiben genannten Termin unter Angabe der Zwangsgeldnummer(n) und der Steuernummer an das Finanzamt zu zahlen. Die Zahlung des / der Zwangsgeldes(er) befreit nicht von der Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung(en) entweder elektronisch über ELSTER (www.elster.de) oder - sofern zulässig - nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Papierform.
Sofern weder der vorstehenden Zahlungsaufforderung nachgekommen noch die Abgabenverpflichtung erfüllt wird, muss - ohne vorherige Mahnung - mit Vollstreckungsmaßnahmen gerechnet werden.
Telefonische Rückfragen zum Zwangsgeldfestsetzungslauf in der für die Bearbeitung zuständigen Stelle führen zu einer verlängerten Bearbeitungsdauer. Es wird daher darum gebeten, von Rückfragen abzusehen.
Die Frist zur Zahlung des Zwangsgeldes ist dem Schreiben zu entnehmen. Bitte beachten Sie: Die Zahlung des/der Zwangsgeldes(er) befreit nicht von der Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung(en)!
Die in dem Schreiben genannte(n) Steuererklärung(en) haben Sie bisher nicht abgebeben, obwohl Sie hierzu verpflichtet sind.
Durch sofortige Abgabe der Steuererklärung(en) kann die Beendigung des Zwangsgeldverfahrens erreicht (§ 335 AO) werden. Kommen Sie Ihrer Abgabeverpflichtung nach, muss das festgesetzte Zwangsgeld dann nicht mehr gezahlt werden.
Sind Sie der Meinung, nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet zu sein, melden Sie sich bitte umgehend beim Finanzamt und teilen Sie mit, weshalb Sie nicht zur Abgabe verpflichtet ist. Sind Sie nicht zur Abgabe verpflichtet, wird das Zwangsgeldverfahren beendet. Das Zwangsgeld ist dann nicht mehr zu zahlen.
Nein. Die Zahlung des/der Zwangsgeldes(er) befreit nicht von der Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung(en).
Sofern weder der vorstehenden Zahlungsaufforderung nachgekommen noch die Abgabenverpflichtung erfüllt wird, muss - ohne vorherige Mahnung - mit Vollstreckungsmaßnahmen gerechnet werden.
Nein. Wenn Sie zunächst das Zwangsgeld zahlen und erst zeitlich danach Ihre Steuererklärung(en) abgeben, wird Ihnen das gezahlte Zwangsgeld nicht wieder zurückerstattet.
Wenn Sie "sicherheitshalber" nach der Abgabe der geforderten Steuererklärung(en) das Zwangsgeld zahlen, wird Ihnen dieses automatisch zurückerstattet.
Grundsätzlich nicht. Sollten Sie dies dennoch beantragen wollen, so muss dies zwingend schriftlich beim Finanzamt erfolgen.
Ja, z.B. über ELSTER (www.elster.de)
Die Vordrucke können beim Finanzamt abgeholt werden. Ein Versand der Vordrucke ist nicht möglich.
Aktualisiert am 31.01.2025