Die Beschäftigung ist Duldungsinhabern i.d.R. nur mit Zustimmung des Migrationsamts und nach Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit erlaubt. Deshalb muss die Beschäftigungserlaubnis durch den Duldungsinhaber i.d.R. für eine konkrete Stelle beantragt werden. Ausbildung und Studium sind i.d.R. erlaubt
Beschäftigung und Ausbildung sind aber gesetzlich ausgeschlossen, wenn der Geduldete:
- ausschließlich nach Deutschland gekommen ist, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu beziehen,
- er Staatsangehöriger eines sog. "sicheren Herkunftsstaates" nach § 29 des Asylgesetzes ist (Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo Mazedonien, Montenegro Senegal und Serbien) und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde oder
- wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt