Großbritannien und Nordirland sind mit Ablauf des 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten.
Nach § 1 des Brexit-Übergangsgesetzes sind Großbritannien und Nordirland für den Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2020 weiter ein Mitliedstaat der Europäischen Union. Das bedeutet, dass sie in 2020 weiterhin freizügigkeitsberechtigt sind. An den Aufenthaltsrechten von Briten und Britinnen und ihren Familienangehörigen und am Recht, in Deutschland zu arbeiten, ändert sich währenddessen also nichts. Britische Staatsangehörige benötigen bis zum 31.12.2020 daher keine Aufenthaltserlaubnis, wenn Sie in Bremen wohnen möchten.
Ab dem 01. Januar 2021 haben britische Staatsangehörige, die bis dahin zum Aufenthalt oder zum Arbeiten in Deutschland berechtigt waren und von diesem Recht Gebrauch gemacht hatten, im Wesentlichen dieselben Rechte wie vor dem Austritt. Die Rechte werden also, sofern sie auch genutzt worden sind, gleichsam eingefroren. Diese Rechte bestehen "kraft Gesetzes". Sie können diese also ohne weiteres Zutun Ihrerseits geltend machen.
Um nachweisen zu können, dass Sie Rechte nach dem Austrittabkommen haben, benötigen Sie jedoch zwingend ein Dokument, das Sie vom Migrationsamt erhalten. Daher sind alle britischen Staatsangehörigen dazu verpflichtet, Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet dort anzuzeigen. Näheres finden Sie unter dem Menüpunkt Verfahren.
Grundsätzlich können britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen über den 31.12.2020 hinaus weiter beschäftigt werden, wenn diese bereits vorher dort beschäftigt waren.
Weitere Informationen zum Aufenthaltsrecht und Beschäftigung für britische Staatsangehörige und deren Familienangehörige finden Sie unter "i" Wo kann ich mehr erfahren?
Aktualisiert am 09.02.2024