Wurde Ihre Steuererklärung vorzeitig vom Finanzamt angefordert?
Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung(en) von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe anfertigen lassen, sind nach § 149 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) verpflichtet, ihre Steuererklärung(en) für das Jahr 2018 bis spätestens 29.02.2020 abzugeben.
Das Finanzamt ist jedoch unter bestimmten gesetzlich festgelegten Voraussetzungen berechtigt, die Steuererklärung(en) vor Ablauf dieser Frist, also vorzeitig anzufordern.
Voraussetzung ist, dass einer der in § 149 Abs. 4 AO genannten Tatbestände vorliegt. Aktuell bezieht sich das Finanzamt auf die Fälle, in denen die Steuererklärung(en) für das Vorjahr verspätet oder gar nicht abgegeben wurde(n) (§ 149 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1a AO).
Die angeforderte Steuererklärung ist innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist (die Frist beträgt 4 Monate) abzugeben.
Wird die in dem Schreiben des Finanzamts genannte Frist nicht eingehalten, ist grundsätzlichein Verspätungszuschlag festzusetzen. Außerdem kann das Finanzamt die Abgabe der Steuererklärung durch Zwangsmittel (z.B. Zwangsgeld) erzwingen oder die Besteuerungsgrundlagen schätzen.
Vereinfachtes Onlineformular
Mit diesem Formular können Sie Anträge und Nachweise zu einem bestehenden Antrag hochladen. Außerdem können Sie Rückfragen zu Ihrem Antrag stellen.
Die Frist zur Abgabe der angeforderten Steuererklärung(en) beträgt mindestens 4 Monate. Das Ende der Frist ist in dem Anforderungsschreiben des Finanzamts ausdrücklich genannt. Eine Verlängerung dieser Frist kann grundsätzlich nicht gewährt werden.
Der Grund ist auf der 2. Seite des Anforderungsschreibens unter "Begründung" genannt (Erklärung des Vorjahres verspätet oder gar nicht abgegeben).
Nein, eine Verlängerung der in dem Anforderungsschreiben genannten Frist ist grundsätzlich nicht möglich. Darauf wird in dem Anforderungsschreiben ausdrücklich hingewiesen (außerdem beträgt die vom Finanzamt gesetzte Frist 4 Monate).
Wird die in dem Schreiben des Finanzamts genannte Frist nicht eingehalten, ist grundsätzlich ein Verspätungszuschlag festzusetzen. Außerdem kann das Finanzamt die Abgabe der Steuererklärung durch Zwangsmittel (z.B. Zwangsgeld) erzwingen oder die Besteuerungsgrundlagen schätzen.
die Steuererklärung muss trotzdem abgegeben werden. Bei elektronischer Abgabe wird sogar ausdrücklich danach gefragt, ob Unterlagen nachgereicht werden; man setzt dann in einem Antwortkästchen einen entsprechenden Haken (sofern die Steuererklärung ausnahmsweise in Papierform abgegeben wird, besteht diese Möglichkeit nicht. In diesem Fall ist der Erklärung eine formlose Mitteilung beizufügen).
Aktualisiert am 18.02.2025