Ein Wohnberechtigungsschein könnte Ihnen zustehen, wenn Sie ein geringes Einkommen haben oder Sozialleistungen erhalten. Ein Wohnberechtigungsschein ist für den Bezug einer geförderten, mietgünstigen Wohnung erforderlich.
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Sollten Sie mehrere Anliegen dieser Art haben, dann klicken Sie bitte auf den Namen der unten aufgeführten Dienststelle und wählen Sie dort im rechten Menü die Terminvereinbarung.
Ein Wohnberechtigungsschein wird sowohl für den Bezug einer geförderten Mietwohnung als auch für die Beantragung von Fördermitteln für ein Eigentumsobjekt erteilt.
Ob ein Wohnberechtigungsschein erteilt werden kann und welche Wohnungsgröße bezogen werden darf, hängt von zwei Faktoren ab:
Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich bestimmter Frei- und Abzugsbeträge.
bei Beantragung eines Wohnungsnotstandes
bei Selbstständigen
bei Erwerbslosen oder Sozialhilfeempfängern.
Sowohl für Miet- als auch Lastenzuschuss.
bei Studierenden.
Sowohl für Miet- als auch Lastenzuschuss.
bei vorhandener Schwerbehinderung
bei Kindern ab 16 Jahren.
Sowohl für Miet- als auch Lastenzuschuss.
bei vorhandener Schwerbehinderung.
Sowohl für Miet- als auch Lastenzuschuss.
bei ausländischen Mitbürgern
Aktualisiert am 20.06.2024