Nach dem Prostituiertenschutzgesetz besteht für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes eine Erlaubnispflicht.

Für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes ist eine Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz erforderlich.

Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er/sie

  1. eine Prostitutionsstätte betreibt,
  2. ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
  3. eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
  4. eine Prostitutionsvermittlung betreibt.

Auch Wohnungsprostitution wird vom Prostituiertenschutzgesetz erfasst und ist erlaubnispflichtig, sofern eine weitere Person (z.B. Hauptmieter:in) wirtschaftlichen Nutzen aus der Prostitutionstätigkeit anderer zieht.

Wer ein Prostitutionsgewerbe durch eine als Stellvertretung eingesetzte Person betreiben will, bedarf hierfür einer Stellvertretererlaubnis.

Voraussetzungen

Eine Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die an die jeweilige Form des Betriebes gestellten Anforderungen erfüllt werden und der/die Betreiber:innen, deren Stellvertretung und die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.

Ein zentraler Punkt ist hierbei das mit den Antragsunterlagen einzureichende Betriebskonzept. Im Betriebskonzept sind die wesentlichen Merkmale des Betriebes und die Vorkehrungen zur Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Prostitutionsschutzgesetz detailliert zu beschreiben. Hierzu gehört beispielsweise eine Beschreibung

  • der typischen organisatorischen Abläufe sowie der Rahmenbedingungen, die der/die Betreiber:innen für die Erbringung sexueller Dienstleistungen schaffen,
  • der Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass im Prostitutionsgewerbe zur Erbringung sexueller Dienstleistungen keine Personen tätig werden, die a) unter 18 Jahre alt sind oder b) als Person unter 21 Jahren als Opfer einer Straftat des Menschenhandels durch Dritte zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht werden,
  • der Maßnahmen, wie das Übertragungsrisiko sexuell übertragbarer Infektionen verringert wird,
  • der sonstigen Maßnahmen, mit denen die Interessen der Gesundheit von Prostituierten und Dritten geschützt werden,
  • der Maßnahmen, wie die Sicherheit von Prostituierten gewährleistet wird und
  • der Maßnahmen, wie die Anwesenheit von Personen unter 18 Jahren verhindert wird.

In Prostitutionsstätten muss mindestens gewährleistet sein, dass die für die sexuellen Dienstleistungen genutzten Räume

  • von außen nicht einsehbar sind
  • über ein sachgerechtes Notrufsystem verfügen
  • die Türen jederzeit von innen geöffnet werden können
  • nicht zur Nutzung als Wohn- und Schlafraum bestimmt sind
  • über eine angemessene Ausstattung mit Sanitäreinrichtungen verfügen
  • über geeignete Aufenthalts- und Pausenräume verfügen
  • über individuell verschließbare Aufbewahrungsmöglichkeiten für persönliche Gegenstände verfügen

Welche Unterlagen benötige ich?

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Betriebskonzept

    Darin sind die wesentlichen Merkmale des Betriebes und die Vorkehrungen zur Einhaltung der Verpflichtungen zu beschreiben. Näheres regelt § 16 Prostituiertenschutzgesetz.

  • Personaldokument

    Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild. Aufenthaltstitel, wenn der Antragsteller nicht Angehöriger eines EU-Landes ist.

  • Führungszeugnis in der Belegart OG (zur Vorlage bei einer Behörde)

    (zu beantragen bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen, örtlichen Meldebehörde)

  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister in der Belegart 9

    Dies kann über die Gewerbemeldestelle beantragt werden. Als Empfänger sollte bei Beantragung die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation -Gewerbeangelegenheiten-, Katharinenklosterhof 3, 28195 Bremen angegeben werden.

    Ist als Betreiber eine juristische Person geplant, werden Auskünfte für diese juristische Person sowie die gesamte Geschäftsführung erforderlich.

  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes

    (zu beantragen beim Finanzamt des Wohnortes)

  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts

    Die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis erfolgt ausschließlich online auf www.vollstreckungsportal.de. Hier ist eine Registrierung notwendig. Sie erhalten dann per Briefpost eine PIN, mit der sie Ihre Abfrage starten können. Das Ergebnis Ihrer Abfrage legen Sie ausgedruckt Ihrem Antrag bei.

  • Auskunft des Insolvenzgerichts, ob ein Verfahren eröffnet wurde

    (zu beantragen beim Amtsgericht des Wohnortes)

  • Wichtiger Hinweis für juristische Personen

    Gewerbezentralregisterauszug, die Bescheinigung in Steuersachen, der Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis und die Auskunft des Insolvenzgerichts sind sowohl für die juristische Person (z.B. GmbH, AG) als auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen (z.B. Geschäftsführung, Vorstand) vorzulegen.

    Zusätzlich ist ein Auszug aus dem Handelsregister einzureichen.