Die Jugendhilfe im Strafverfahren steht Jugendlichen und Heranwachsenden in Verfahren betreuend und helfend zur Seite, überwacht diese aber auch bei Weisungen und Aufgaben und fungiert gegenüber dem Gericht als Berater.
Das Jugendamt nimmt in seiner Funktion als Jugendhilfe im Strafverfahren folgende Aufgaben wahr:
Bestehender Straftatverdacht gegen einen Jugendlichen (zum Tatzeitpunkt im 14. bis 17. Lebensjahr) oder einen Heranwachsenden (zum Tatzeitpunkt im 18. bis 20. Lebensjahr)
Aktualisiert am 22.12.2023