Um Spielgeräte, die eine Gewinnmöglichkeit bieten, aufstellen zu dürfen, benötigen Sie eine spezielle Erlaubnis.
Wer gewerbsmäßig Spielgeräte aufstellen will, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, bedarf eine Erlaubnis nach § 33c Gewerbeordnung.
Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohnerinnen und Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist. Zum selben Zweck ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Eine Erlaubnis nach § 33c Gewerbeordnung setzt die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Aufstellers bzw. der Aufstellerin voraus.
bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten, sowie Ausweiskopie des Vollmachtgebers
(zu beantragen beim Finanzamt des Wohnortes)
(zu beantragen beim Amtsgericht des Wohnortes)
(zu beantragen bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen, örtlichen Meldebehörde)
Dies kann über die Gewerbemeldestelle beantragt werden. Als Empfänger sollte bei Beantragung die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation -Gewerbeangelegenheiten-, Katharinenklosterhof 3, 28195 Bremen angegeben werden.
Ist als Betreiber eine juristische Person geplant, werden Auskünfte für diese juristische Person sowie die gesamte Geschäftsführung erforderlich.
Für eine Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist nach § 33c Abs. 2 Gewerbeordnung ein Sozialkonzept vorzulegen. Das Sozialkonzept beschreibt, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.
Nach § 33c Gewerbeordnung ist mit einer Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachzuweisen, dass man in den zur Gewerbeausübung notwendigen Kenntnissen unterrichtet worden ist.
Aktualisiert am 09.08.2024