In bestimmten Bereichen ist das Parken nur mit einer Sondergenehmigung gestattet. Als Anwohner:in können Sie für sich und Ihre Besucher:innen eine kostenpflichtige Ausnahmegenehmigungen zum Parken beantragen.
Das Parken ist in bestimmten Wohngebieten (Bewohnerparkgebieten) zeitweise oder dauerhaft nur mit einer Sondergenehmigung, dem Bewohnerparkausweis, erlaubt. Der Bewohnerparkausweis garantiert dabei keinen (festen) Stellplatz.
Als Bewohner:in eines Bewohnerparkgebietes können Sie auch für Ihre Gäste Tages- oder Wochenbesucherkarten erwerben.
Stellplätze für Behinderte sind von der Bewohnerparkregelung ausgenommen. Für einen Carsharing-Pkw benötigen Sie keinen Bewohnerparkausweis.
Ein Antrag kann
Onlineantrag:
Wenn Sie über keinen PC bzw. Internetzugang verfügen und den Online-Dienst nicht nutzen können, melden Sie sich bitte telefonisch zur Klärung Ihres Anliegens.
Persönliche Termine sind nur in Ausnahmefällen und nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Es kann pro Bewohner:in nur eine Sonderparkberechtigung ausgestellt werden.
Bürgerportal für Besucherkarten / Wochenkarten
Das Bürgerportal bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihren Antrag auf Erteilung für die Ausstellung von Besucherkarten online zu stellen.
Bürgerportal für Bewohnerparken
Das Bürgerportal bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihren Antrag auf Erteilung einer Sonderparkberechtigung für Bewohner online zu stellen.
75,00 EUR Für eine Sonderparkberechtigung mit Gültigkeitsdauer bis zu ein Jahr.
150,00 EUR Für eine Sonderparkberechtigung mit Gültigkeitsdauer bis zu 2 Jahre.
Für Besucheranträge, die bis einschließlich 31.07.2026 gestellt worden sind, gelten folgende Konditionen:
Pro Monat können maximal 2 Besucherblöcke oder 4 Wochenkarten oder ein Block und 2 Wochenkarten beantragt werden.
25,00 EUR Gebühr für einen Block (nur bis zum 31.07.2026 erhältlich).
15,00 EUR Gebühr für eine Wochenkarte für Anträge bis zum 31.07.2026.
Für Besucheranträge, die ab dem 01.08.2026 gestellt werden, gelten folgende Konditionen:
Pro Jahr können maximal 8 48-Stunden-Karten und 2 Wochenkarten beantragt werden.
10,20 EUR Gebühr für eine 48-Stunden-Karte für Anträge ab dem 01.08.2026.
25,00 EUR Gebühr für eine Wochenkarte für Anträge ab dem 01.08.2026.
11,50 EUR Gebühr bei Kennzeichenänderung.
11,50 EUR Verwaltungsgebühr für Verlustanzeige.
Die Zahlung erfolgt per Rechnung.
Es wird darum gebeten, den Antrag mindestens 14 Tage im Voraus zu stellen. Bitte stehen Sie uns für weitere Rückfragen zur Verfügung.
Für die Nachreichung von Unterlagen:
Sollten Ihre Unterlagen uns binnen 14 Tagen nach Antragstellung jedoch noch nicht erreicht haben, betrachten wir Ihren Antrag als gegenstandslos. Sie erhalten in diesem Falle keine weitere Mitteilung von uns.
Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitungsdauer für Ausnahmegenehmigungen
sowie für Anträge zum Bewohnerparken derzeit 2 bis 3 Wochen beträgt.
Es besteht kein Anspruch auf einen Parkplatz; es wird lediglich das Recht erworben, in einem Bewohnerparkgebiet das Fahrzeug abzustellen.
Besucherkarten werden nur an Bewohner der entsprechenden Parkgebiete ausgegeben. Der Erwerber der Besucherkarte muss nicht Halter eines Fahrzeugs sein, um Besucherkarten oder Wochenkarten zu erhalten.
Die Besucherkarte hat nach dem Kauf kein Ablaufdatum solange sie nicht ausgefüllt ist. Ausgefüllte Besucherkarten gelten für die Dauer eines Kalendertages. Beachten Sie dabei aber bitte auch die Bewirtschaftungszeiten. Eine Wochenkarte ist 7 Tage gültig.
Grundsätzlich, das heißt, wenn kein gesetzliches Halte- oder Parkverbot dagegenspricht, darf das eigene Fahrzeug vor der eigenen Einfahrt geparkt werden. Auch anderen darf das Parken vor der eigenen Einfahrt durch den Eigentümer gestattet werden.
Ansprechpartner ist das Ordnungsamt Bremen - Bußgeldstelle.
Die alte Sonderparkberechtigung und die grüne Karte müssen im Original zurückgegeben werden. Die neue Zulassungsbescheinigung Teil I (vollständig aufgeklappt) muss in Kopie eingereicht werden. Bei einer Kennzeichenänderung beträgt die Gebühr für die Umschreibung 11,50 EUR.
Die günstigste Möglichkeit ist die Inanspruchnahme einer Besucherkarte beziehungsweise eine Wochenkarte.
Pflegebedürftige Bewohner:innen, die durch Privatpersonen (Verwandte, Bekannte, ehrenamtliche Helfer:innen) betreut werden, erhalten eine Sonderparkberechtigung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Hauptwohnsitz muss in einem der Bewohnerparkgebiete liegen und es muss mindestens Pflegestufe I gem. § 15 SGB XI nachgewiesen werden (Bescheinigung der Hauptfürsorgestelle oder der Krankenkasse ist vorzulegen).
Die Sonderparkberechtigung kann verlängert werden. Bitte stellen Sie 2-3 Wochen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer online unter https://service.bremen.de (Dienstleistung: Bewohnerparken) einen Antrag auf Verlängerung.
Ein Anhänger darf gebührenfrei, jedoch nicht länger als 14 Tage im Bewohnerparkgebiet geparkt werden. Motorräder dürfen im Bewohnergebiet ohne eine Sonderparkberechtigung parken.
Dieses gilt nicht für Parkscheinautomaten / Parkscheinuhren innerhalb der Bewirtschaftungszeiten und nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen. Allgemein geregelt ist dies in § 12 der Straßenverkehrsordnung (StVO).
Aus Kulanz bieten wir Ihnen folgende Übergangslösung an:
Ausstellung einer vorläufigen Sonderparkberechtigung für den Zeitraum bis zum Termin der An- und Ummeldung plus 14 Tage (Gebühr 75,00 Euro, max. 12 Monate)
Bitte stellen Sie Ihren Antrag online unter https://onlinedienste.bremen.de/Onlinedienste/Service/List?id=503 und registrieren Sie sich mit einem Servicekonto. Bitte rufen Sie dann die Seite https://www.service.bremen.de auf und geben die Verwaltungsleistung „Bewohnerparken“ ein. Dort finden Sie dann alle Anträge zum Bewohnerparken.
Nachweise: Wohnungsgeberbestätigung, Terminbestätigung für die An- oder Ummeldung vom Bürger-Service-Center und eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I, vollständig aufgeklappt, sind als Anlagen dem Antrag beizufügen oder können per E-Mail / Post nachgereicht werden.
Nein, das ist nicht notwendig.
Parken an E-Ladesäulen wird im gesamten Stadtgebiet gleich behandelt: Es fällt keine Parkgebühr an. Dies gilt tagsüber (8-18 Uhr) während des Ladevorgangs, je nach Beschilderung für maximal 3 oder 4 Stunden, sowie abends und über Nacht auch ohne Laden (18-8 Uhr).
Das heißt, es ist unabhängig davon, ob es sich um parkraumbewirtschaftete Gebiete oder Bewohnerparkgebiete handelt.
Aktualisiert am 25.08.2026