zur Navigation
Offizielle Website – Bundesrepublik Deutschland
Sie sind hier:
  • Dienstleistungen
  • Genehmigung zum Fällen und zum Beschneiden eines Baumes, der nach der Baumschutzverordnung geschützt ist

Genehmigung zum Fällen und zum Beschneiden eines Baumes, der nach der Baumschutzverordnung geschützt ist Bauen und Wohnen Umwelt und Klima

Sie wollen auf Ihrem Grundstück einen Baum fällen oder beschneiden, der nach der Baumschutzverordnung geschützt ist?

  • Basisinformationen

    Nutzungsberechtigte oder Eigentümer von Grundstücken müssen bei einer geplanten Baumfällung, einem Rückschnitt an einem geschützten Baum (oder einer Baumaßnahme) folgendes beachten:

    In Bremen und Bremerhaven gilt eine Baumschutzverordnung. Für alle geplanten Maßnahmen an geschützten Bäumen ist die Baumschutzverordnung zu beachten und gegebenenfalls ein Antrag auf Befreiung bei der Naturschutzbehörde zu stellen. Für Fällung oder Rückschnitt von Bäumen, die nicht nach der Baumschutzverordnung geschützt sind, gelten die Angaben unter der Dienstleistungsbeschreibung "Fällung und Rückschnitt von Bäumen und Gebüschen in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines jeden Jahres".

  • Ablauf

    Formloser Antrag mit folgenden Inhalten:

    • Antragsteller/-in (Name und Anschrift)
    • betroffenes Grundstück (Anschrift/Flur und Flurstück)
    • Baumart und Stammumfang (in 1m Höhe gemessen)
    • Höhe des Baumes
    • Gründe für die Fällung oder den Rückschnitt

    Weitere Hinweise

    Unter die Baumschutzverordnung fallen folgende Bäume:
    1. Laub- und Nadelbäume grundsätzlich mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm, bei Mehrstämmigen Bäumen gilt die Summe der Stämmlinge mit einem Stammumfang von mindestens 40 cm
    2. Bäume, welche als Ersatzpflanzung gemäß § 10 gepflanzt wurden, vom Zeitpunkt der Pflanzung an
    3. Bäume in Alleen ab einem Stammumfang von 50 cm.

    Nicht geschützt sind:
    1. Bäume der Gehölzgattungen Pappeln (Populus) und für die Gehölzart Amerikanische Traubenkirsche (Prunus serotina) 
    2. Wald im Sinne des § 2 des Bremischen Waldgesetzes, 
    3. Bäume im Geltungsbereich von Landschaftsschutz- und Naturschutzgebietsverordnungen und in anderen geschützten Teilen von Natur und Landschaft gemäß den §§ 22 bis 30 des Bundesnaturschutzgesetzes, 
    4. Bäume, die den Erhalt und die Sicherheit von Hochwasserschutzanlagen beeinträchtigen, 
    5. Bäume in Baumschulen, Agroforstwirtschaften und Gärtnereien, wenn sie Erwerbszwecken dienen, 
    6. Bäume, welche in der jeweils geltenden Unionsliste nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/2031 (ABl. L 317 vom 26.10.2016 S. 4) geändert worden ist, aufgeführt sind, 
    7. Bäume in botanischen Gärten und im Rhododendron-Park, 
    8. Bäume in denkmalgeschützten Gartenanlagen auf öffentlichem Grund, 
    9. abgestorbene oder umgestürzte Bäume, 
    10. Bäume, über deren Beseitigung bereits im Rahmen der Eingriffs-Ausgleichsregelung nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes oder gemäß § 18 des Bundesnaturschutzgesetzes nach den Vorschriften des Baugesetzbuches entschieden wurde. 

    Hinweis: Fragen zum Nachbarrecht können nicht beantwortet werden.

  • Zuständige Stellen

    Ansprechperson

    • Frau Dipl.Ing Corinna Kreß

      Ortsamtsbereiche:
      - Borgfeld
      - Oberneuland
      - Osterholz
      - Hemelingen nördlich der Bahnlinie

      E-Mail

    • Herr Julian Jakubowski

      Ortsamtsbereiche:
      - Neustadt
      - Obervieland
      - Hemelingen südlich der Bahnlinie

      E-Mail

    • Frau M.Sc. Katharina Ohmstede

      Ortsamtsbereiche:
      - Blockland
      - Horn-Lehe
      - Schwachhausen
      - Vahr
      - Walle
      - Findorff
      - Mitte
      - östliche Vorstadt
      - Häfen

      E-Mail

    • Frau B.Sc. Maren Semela

      Ortsamtsbereiche:
      - Gröpelingen
      - Burglesum
      - Vegesack
      - Blumenthal

      E-Mail

  • Online Services

  • Formulare

  • Gebühren / Kosten

    138,79 EUR positiver Bescheid
    59,48 EUR ablehnender Bescheid

  • Rechtsgrundlagen

  • Weitere Informationen

Feedback geben

Ihr Feedback wird uns helfen, Probleme zu erkennen und zu lösen. Sie erhalten keine persönliche Antwort. Bitte übermitteln Sie keine persönlichen Daten.

Haben Sie gefunden, wonach Sie gesucht haben?

Wie bewerten Sie die Seite?*

*Pflichtfeld

Häufige Fragen

  • Wann muss ich einen Antrag stellen, wenn ich einen geschützten Baum (Baumschutzverordnung) fällen möchte?

    Sobald Maßnahmen, zum Beispiel Rückschnitt oder Fällung an einem geschützten Baum (Baumschutzverordnung) geplant sind oder notwendig erscheinen. Ein Antragsformular kann auf der Internetseite der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft heruntergeladen werden oder es kann die Onlineantragsstrecke genutzt werden. 

  • Wie stelle ich einen Antrag, wenn ich einen geschützten Baum (Baumschutzverordnung) fällen oder beschneiden möchte?

    Ein Antrag kann über den Onlinedienst, über das Online verfügbare Antragsformular oder formlos gestellt werden.

    Notwendig sind mindestens folgende Angaben: 

    • Antragsteller/-in (Name und Anschrift) 
    • betroffenes Grundstück (Anschrift/Flur und Flurstück) 
    • Lageplan mit Baumstandort 
    • Baumart und Stammumfang (in 1m Höhe gemessen) 
    • Höhe des Baumes 
    • Gründe für die Fällung oder den Rückschnitt. 
  • Ich möchte bauen. Es besteht ein Konflikt mit Bäumen auf dem Baugrundstück. Was muss ich tun?

    Hierzu gibt die Naturschutzbehörde im konkreten Fall Auskunft.

  • Darf man überhängende Äste von geschützten Bäumen (Baumschutzverordnung) auf Nachbargrundstücken abschneiden?

    Grundsätzlich nein. Im Einzelfall kann eine Rückfrage bei der Naturschutzbehörde hilfreich sein.

  • Muss ich Beschattung, Laub-, Nadel- oder Fruchtfall, wie zum Beispiel herabfallende Kastanien, von geschützten Bäumen (auch von Nachbargrundstücken aus) hinnehmen?

    Grundsätzlich ja. Einzelfälle können aber Härtefälle sein. Wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter/-innen der Naturschutzbehörde.

  • Wer prüft die Verkehrssicherheit (Standfestigkeit und Bruchsicherheit) eines nach der Baumschutzverordnung geschützten Baumes?

    Für die Prüfung kommen je nach Anforderung ein Fachbetrieb des Garten- und Landschaftsbaus sowie öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige in Frage. Diese sind bei der Handelskammer (www.handelskammer-bremen.de) oder z.B. der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (www.lwk-niedersachsen.de) zu erfragen. 

  • Sind die Vorgaben der Anlage 1 und 2 maßgeblich oder eine Empfehlungsregelung?

    Die Anlage 1 ist nicht als starrer Automatismus anzuwenden, sondern immer im Zusammenspiel mit dem §10 BremBaumSchV. Die Abwägung erfolgt durch die Mitarbeiter der Naturschutzbehörde einzelfallbezogen. 
    Anlage 2 ist eine Liste geeigneter Gehölze für Ersatzpflanzungen, die verwendet werden sollen, nicht müssen. Zudem ist entsprechend der Bedingungen am Pflanzort eine standortgerechte Art auszuwählen. Standortgerecht meint, dass im verdichteten, baulichen Bereich gegebenenfalls auch die Klimabaumliste genutzt werden kann. 

  • Bis wann ist eine Ersatzpflanzung durchzuführen?

    In Absprache mit der Behörde, für gewöhnlich in der auf die Fällung folgende Pflanzperiode. 

  • Dürfen geschützte Bäume in Hecken gestutzt werden?

    Pflegeschnitte sind weiterhin möglich, bei Fällung ist für die geschützten Bäume ein Antrag zu stellen. 

  • Wie ist der Umgang mit Bäumen die nah an Gebäuden stehen?

    Es gibt keine Vorgabe bezüglich des Abstandes den ein Baum zu einem Gebäude einhalten muss. Nehmen Sie im Einzelfall Kontakt zu der Naturschutzbehörde auf. 

  • Ersatzpflanzung – wie viele Bäume sind notwendig?

    Der notwendige Ersatz ergibt sich zunächst aus dem Stammumfang (gemessen in 1m Stammhöhe über dem Erdboden) des beantragten Baumes, eine entsprechende Tabelle ist in Anlage 1 der Schutzverordnung enthalten. Durch die Sachbearbeiter/-Innen der Naturschutzbehörde wird weiterhin überprüft, inwieweit der beantragte Baum den Schutzfunktionen gerecht wird. Bei der Festsetzung der notwendigen Ersatzpflanzung werden auch die hiermit verbundenen Belastungen für das Eigentum des Antragstellers mitberücksichtigt.

  • Wo leiten sich die Forderungen für die Höhe des Ersatzgeldes her?

    Für die Kostenermittlung wurden Teilpositionen der Pflanzkosten, die die öffentliche Hand für Pflanzungen in Grünanlagen hat (Pflanzung, Anwuchspflege, etc.) zu Grunde gelegt. 

  • Wer ist Antragssteller in Kleingärten? (Pächter oder Flächenbesitzer?)

    Anträge in Kleingärten können durch den Pächter der Fläche gestellt werden. Eigentumsverhältnisse bleiben von dem Bescheid unberührt. 

  • Wann tritt die Genehmigungsfiktion in Kraft?

    Sie erhalten nach Eingang Ihres Antrags ein Antwortschreiben, in welchem die Vollständigkeit der Unterlagen bestätigt oder fehlende Unterlagen nachgefordert werden. Bei vollständigen Unterlagen ist in diesem Schreiben auch das Datum für das Inkrafttreten der Genehmigungsfiktion genannt. 

  • Wie ermittle ich den Stammumfang bei mehrstämmigen Bäumen?

    Bei mehrstämmigen Bäumen wird die Summe der Stämmlinge zugrunde gelegt, die mindestens einen Stammumfang von 40 Zentimeter erreichen. 

  • An wen wende ich mich bei Fragen in Zusammenhang mit geschützten öffentlichen Bäumen?

    Bitte wenden sie sich zunächst an den Umweltbetrieb Bremen, der für die Planung, die Pflege und die Entwicklung von Park- und Grünanlagen zuständig ist. 

Aktualisiert am 21.10.2025

Dieses Angebot ist Teil der Initiative Dachmarke der Bundesrepublik Deutschland für eine
Vereinheitlichung der digitalen Angebote des Bundes, der Länder und aller Kommunen.
Dienstleistungen · syfq nzm