Sie wollen auf Ihrem Grundstück einen Baum fällen oder beschneiden, der nach der Baumschutzverordnung geschützt ist?
Nutzungsberechtigte oder Eigentümer von Grundstücken müssen bei einer geplanten Baumfällung, einem Rückschnitt an einem geschützten Baum (oder einer Baumaßnahme) folgendes beachten:
In Bremen und Bremerhaven gilt eine Baumschutzverordnung. Für alle geplanten Maßnahmen an geschützten Bäumen ist die Baumschutzverordnung zu beachten und gegebenenfalls ein Antrag auf Befreiung bei der Naturschutzbehörde zu stellen. Für Fällung oder Rückschnitt von Bäumen, die nicht nach der Baumschutzverordnung geschützt sind, gelten die Angaben unter der Dienstleistungsbeschreibung "Fällung und Rückschnitt von Bäumen und Gebüschen in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines jeden Jahres".
Formloser Antrag mit folgenden Inhalten:
Unter die Baumschutzverordnung fallen folgende Bäume:
1. Laub- und Nadelbäume grundsätzlich mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm, bei Mehrstämmigen Bäumen gilt die Summe der Stämmlinge mit einem Stammumfang von mindestens 40 cm
2. Bäume, welche als Ersatzpflanzung gemäß § 10 gepflanzt wurden, vom Zeitpunkt der Pflanzung an
3. Bäume in Alleen ab einem Stammumfang von 50 cm.
Nicht geschützt sind:
1. Bäume der Gehölzgattungen Pappeln (Populus) und für die Gehölzart Amerikanische Traubenkirsche (Prunus serotina)
2. Wald im Sinne des § 2 des Bremischen Waldgesetzes,
3. Bäume im Geltungsbereich von Landschaftsschutz- und Naturschutzgebietsverordnungen und in anderen geschützten Teilen von Natur und Landschaft gemäß den §§ 22 bis 30 des Bundesnaturschutzgesetzes,
4. Bäume, die den Erhalt und die Sicherheit von Hochwasserschutzanlagen beeinträchtigen,
5. Bäume in Baumschulen, Agroforstwirtschaften und Gärtnereien, wenn sie Erwerbszwecken dienen,
6. Bäume, welche in der jeweils geltenden Unionsliste nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/2031 (ABl. L 317 vom 26.10.2016 S. 4) geändert worden ist, aufgeführt sind,
7. Bäume in botanischen Gärten und im Rhododendron-Park,
8. Bäume in denkmalgeschützten Gartenanlagen auf öffentlichem Grund,
9. abgestorbene oder umgestürzte Bäume,
10. Bäume, über deren Beseitigung bereits im Rahmen der Eingriffs-Ausgleichsregelung nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes oder gemäß § 18 des Bundesnaturschutzgesetzes nach den Vorschriften des Baugesetzbuches entschieden wurde.
Hinweis: Fragen zum Nachbarrecht können nicht beantwortet werden.
Formular Antrag auf Befreiung von den Verboten der Bremer Baumschutzverordnung (pdf, 139.3 KB)
Antragsvordruck als Hilfestellung
Kein Online-Service
Unterschrift erforderlich
Einreichen per Fax oder Post möglich
138,79 EUR positiver Bescheid
59,48 EUR ablehnender Bescheid
Sobald Maßnahmen, zum Beispiel Rückschnitt oder Fällung an einem geschützten Baum (Baumschutzverordnung) geplant sind oder notwendig erscheinen. Ein Antragsformular kann auf der Internetseite der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft heruntergeladen werden oder es kann die Onlineantragsstrecke genutzt werden.
Ein Antrag kann über den Onlinedienst, über das Online verfügbare Antragsformular oder formlos gestellt werden.
Notwendig sind mindestens folgende Angaben:
Hierzu gibt die Naturschutzbehörde im konkreten Fall Auskunft.
Grundsätzlich nein. Im Einzelfall kann eine Rückfrage bei der Naturschutzbehörde hilfreich sein.
Grundsätzlich ja. Einzelfälle können aber Härtefälle sein. Wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter/-innen der Naturschutzbehörde.
Für die Prüfung kommen je nach Anforderung ein Fachbetrieb des Garten- und Landschaftsbaus sowie öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige in Frage. Diese sind bei der Handelskammer (www.handelskammer-bremen.de) oder z.B. der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (www.lwk-niedersachsen.de) zu erfragen.
Die Anlage 1 ist nicht als starrer Automatismus anzuwenden, sondern immer im Zusammenspiel mit dem §10 BremBaumSchV. Die Abwägung erfolgt durch die Mitarbeiter der Naturschutzbehörde einzelfallbezogen.
Anlage 2 ist eine Liste geeigneter Gehölze für Ersatzpflanzungen, die verwendet werden sollen, nicht müssen. Zudem ist entsprechend der Bedingungen am Pflanzort eine standortgerechte Art auszuwählen. Standortgerecht meint, dass im verdichteten, baulichen Bereich gegebenenfalls auch die Klimabaumliste genutzt werden kann.
In Absprache mit der Behörde, für gewöhnlich in der auf die Fällung folgende Pflanzperiode.
Pflegeschnitte sind weiterhin möglich, bei Fällung ist für die geschützten Bäume ein Antrag zu stellen.
Es gibt keine Vorgabe bezüglich des Abstandes den ein Baum zu einem Gebäude einhalten muss. Nehmen Sie im Einzelfall Kontakt zu der Naturschutzbehörde auf.
Der notwendige Ersatz ergibt sich zunächst aus dem Stammumfang (gemessen in 1m Stammhöhe über dem Erdboden) des beantragten Baumes, eine entsprechende Tabelle ist in Anlage 1 der Schutzverordnung enthalten. Durch die Sachbearbeiter/-Innen der Naturschutzbehörde wird weiterhin überprüft, inwieweit der beantragte Baum den Schutzfunktionen gerecht wird. Bei der Festsetzung der notwendigen Ersatzpflanzung werden auch die hiermit verbundenen Belastungen für das Eigentum des Antragstellers mitberücksichtigt.
Für die Kostenermittlung wurden Teilpositionen der Pflanzkosten, die die öffentliche Hand für Pflanzungen in Grünanlagen hat (Pflanzung, Anwuchspflege, etc.) zu Grunde gelegt.
Anträge in Kleingärten können durch den Pächter der Fläche gestellt werden. Eigentumsverhältnisse bleiben von dem Bescheid unberührt.
Sie erhalten nach Eingang Ihres Antrags ein Antwortschreiben, in welchem die Vollständigkeit der Unterlagen bestätigt oder fehlende Unterlagen nachgefordert werden. Bei vollständigen Unterlagen ist in diesem Schreiben auch das Datum für das Inkrafttreten der Genehmigungsfiktion genannt.
Bei mehrstämmigen Bäumen wird die Summe der Stämmlinge zugrunde gelegt, die mindestens einen Stammumfang von 40 Zentimeter erreichen.
Bitte wenden sie sich zunächst an den Umweltbetrieb Bremen, der für die Planung, die Pflege und die Entwicklung von Park- und Grünanlagen zuständig ist.
Aktualisiert am 21.10.2025