Sanierungsmaßnahmen
- zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen),
- die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen),
- zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens
- müssen nach § 3 Absatz 4 BremBodSchG unter gewissen Voraussetzungen der Behörde möglichst frühzeitig vor ihrer Durchführung schriftlich angezeigt werden. Hierfür steht Ihnen das Referat Bodenschutz und Altlasten der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft bzw. das Umweltschutzamt beim Magistrat Bremerhaven zur Verfügung.
Voraussetzungen
Sanierungsmaßnahmen müssen gemeldet werden, wenn
- sie nicht auf Anordnung der zuständigen Behörde erfolgen (siehe §§ 10 und 16 des Bundes-Bodenschutzgesetzes) oder
- ihnen kein behördlicher Sanierungsplan zu Grunde liegt (siehe § 13 Absatz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes).
Anzeigepflichtig sind gemäß §4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes insbesondere
- Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast
- Grundstückseigentümer
- Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück
- Bauherr