Wenn Sie geschäftsmäßig Inkassodienstleistungen erbringen möchten, müssen Sie diese Tätigkeit im Rechtsdienstleistungsregister registrieren lassen.
Registriert werden kann, wer für die Ausübung der Tätigkeit persönlich geeignet und auch zuverlässig ist sowie darüber hinaus über eine besondere Sachkunde verfügt und diese entsprechend nachweist. Wichtige Maßstäbe für die erforderliche Zuverlässigkeit sind das Vorleben (insbesondere etwaige Straftaten) und die wirtschaftlichen Verhältnisse.
Die Registrierung kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. Im Bereich der Inkassodienstleistungen kann die Auflage angeordnet werden, fremde Gelder unverzüglich an eine empfangsberechtigte Person weiterzuleiten oder auf ein gesondertes Konto einzuzahlen. Erlaubnisfrei sind Rechtsdienstleistungen, die als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit stehen (zum Beispiel Einziehung von Kundenforderungen, die einer Werkstatt erfüllungshalber abgetreten wurden). Eine Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister ist für diese Dienstleistungen nicht erforderlich.
Voraussetzungen
- Persönliche Eignung und Zuverlässigkeit.
- Theoretische und praktische Sachkunde in dem Bereich oder Teilbereich des § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), in denen die Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollten.
- Eine Berufshaftpflichtversicherung.
- Juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit müssen mindestens eine natürliche Person benennen, die alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (qualifizierte Person). Die qualifizierte Person muss in dem Unternehmen dauerhaft beschäftigt, in allen Angelegenheiten, die Rechtsdienstleistungen des Unternehmens betreffen, weisungsunabhängig und weisungsbefugt sowie zur Vertretung nach außen berechtigt sein.
Welche Unterlagen benötige ich?
- Für die Registrierung von natürlichen Personen sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Ein ausgefülltes Antragsformular. Dieses finden Sie unter Justizportal des Bundes und der Länder (rechtsdienstleistungsregister.de) beziehungsweise nutzen den zu gegebener Zeit zur Verfügung stehenden Onlineantrag.
- Eine zusammenfassende Darstellung des beruflichen Ausbildungsgangs und der bisherigen Berufsausübung der zu registrierenden Person.
- Unterlagen zum Nachweis der theoretischen und praktischen Sachkunde der zu registrierenden Person.
- Ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes (Belegart 0) (Bitte beantragen Sie dieses bei der zuständigen Behörde. Das Führungszeugnis wird sodann unmittelbar an das Landgericht Bremen übersandt.)
- Ein Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung für die zu registrierende Person (kann nach gesonderter Aufforderung nachgereicht werden).
- Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung.
- Eine inhaltliche Darstellung der beabsichtigten Tätigkeiten (insbesondere Angaben dazu, auf welchen Rechtsgebieten die Inkassotätigkeit erbracht werden soll und, ob und gegebenenfalls welche weiteren Tätigkeiten als Nebenleistungen erbracht werden sollen)
- Für die Registrierung von juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Ein ausgefülltes Antragsformular, siehe Hinweise oben unter Ziffer 1.
- Unterlagen zum Nachweis, dass eine qualifizierte Person unter den folgenden Voraussetzungen für die zu registrierende Person tätig wird:
- dauerhafte Beschäftigung im Unternehmen
- Weisungsunabhängigkeit und Weisungsbefugnis
- Vertretungsberechtigung im Außenverhältnis
- Eine zusammenfassende Darstellung des beruflichen Ausbildungsgangs und der bisherigen Berufsausübung der qualifizierten Person.
- Erklärung, ob ein Insolvenzverfahren gegen die antragstellende Person läuft oder in den letzten 3 Jahren vor Antragstellung eine Eintragung in ein Schuldnerverzeichnis erfolgt ist.
- Unterlagen zum Nachweis der theoretischen (vgl. § 2 RDV) und praktischen (vgl. § 3 RDV) Sachkunde der qualifizierten Person.
- Ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes für die qualifizierte Person (Belegart 0) (Bitte beantragen Sie dieses bei der zuständigen Behörde. Das Führungszeugnis wird sodann unmittelbar an das Amtsgericht Hamburg übersandt.)
- Ein Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung für die zu registrierende Person (kann nach gesonderter Aufforderung nachgereicht werden).
- Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde nach der Gewerbeordnung § 150 Abs. 5 sowohl für die zu registrierende Person als auch für die qualifizierte Person.
- Eine inhaltliche Darstellung der beabsichtigten Tätigkeiten (insbesondere Angaben dazu, auf welchen Rechtsgebieten die Inkassotätigkeit erbracht werden soll und, ob und gegebenenfalls welche weiteren Tätigkeiten als Nebenleistungen erbracht werden sollen).