Wir haben ein minderjähriges Kind und möchten den Familiennamen des Kindes ändern.
Wir möchten die Reihenfolge der Vornamen des Kindes ändern.

Erteilung des Namens des anderen Elternteils bei Alleinsorge eines Elternteils
Führt das Kind den Familiennamen eines sorgeberechtigten Elternteils kann dieser dem Kind den Namen des anderen, nichtsorgeberechtigten Elternteils erteilen. 
Ab 01.05.2025: Das Kind kann auch einen Doppelnamen aus den Namen beider Elternteile erhalten (mit oder ohne Bindestrich). Der andere Elternteil muss der Namensänderung zustimmen.

Änderung des Familiennamens bei nachträglicher gemeinsamer Sorge
Wenn die Eltern die gemeinsame Sorge begründen (durch Sorgeerklärung oder Eheschließung), wenn das Kind bereits einen Namen führt, kann dieser Name geändert werden. Das Kind kann den Namen des anderen Elternteils erhalten. 
Ab 01.05.2025: Das Kind kann auch einen Doppelnamen aus den Namen beider Elternteile erhalten (mit oder ohne Bindestrich). Die Namensänderung muss von den Eltern gemeinsam abgegeben werden. 

Änderung des Familiennamens bei Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft
Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Mann, dessen Name Familienname des Kindes geworden ist, nicht der Vater des Kindes ist, kann der Name auf Antrag der Mutter in den Namen geändert werden, den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes geführt hat. 
Ab 01.05.2025: Das Kind kann bei einem mehrteiligen Namen der Mutter auch nur einen dieser Namen erhalten. 

Anschluss an die Bestimmung/Änderung des Ehenamens der Eltern
Wenn die Eltern nachträglich einen Ehenamen bestimmen bzw. den Ehenamen ändern, kann sich das Kind dieser Namensänderung anschließen und auch den neuen Ehenamen der Eltern führen. Die Namensänderung muss von den Eltern gemeinsam abgegeben werden.

Erwerb des Ehenamens eines Elternteils und des Stiefelternteils (Einbenennung)
Wenn ein Elternteil mit einer Person verheiratet ist, die nicht Elternteil des Kindes ist (Stiefelternteil), diese einen Ehenamen führen, kann das Kind diesen Ehenamen erhalten, wenn das Kind mit Elternteil und Stiefelternteil in einem Haushalt lebt. Es kann auch ein Doppelname aus dem bisherigen Geburtsnamen und dem Ehenamen gebildet werden (mit oder ohne Bindestrich). Die Namenserklärung muss von dem Elternteil und seinem neuen Ehegatten abgegeben werden. Der andere Elternteil muss in die Änderung einwilligen, wenn das Kind seinen Namen führt und/oder er sorgeberechtigt ist.

Änderung der Reihenfolge der Vornamen
Personen, die ihren Namen nach deutschem Recht führen und mehrere Vornamen haben, können die Reihenfolge der Vornamen neu bestimmen. Das Hinzufügen oder Weglassen von Vornamen und Bindestrichen ist nicht zulässig. Auch die Schreibweise der einzelnen Namen kann nicht geändert werden.

Ab 01. Mai 2025 gibt es weitere Möglichkeiten den Familiennamen eines minderjährigen Kindes zu ändern:

Widerruf des Erwerbs des Ehenamens eines Elternteils und des Stiefelternteils (Rückbenennung)
Wenn die Ehe von Elternteil und Stiefelternteil aufgelöst ist oder das Kind den gemeinsamen Haushalt verlassen hat, kann das Kind die Einbenennung widerrufen und zum vorherigen Geburtsnamen zu-rückkehren. Die Namensänderung muss von einem der sorgeberechtigten Elternteil abgegeben werden.

Änderung des Geburtsnamens nach Scheidung der Eltern/Tod eines Elternteils 
Wenn die Eltern einen Ehenamen geführt haben, den auch das minderjährige Kind führt und ein Elternteil nach Auflösung der Ehe den Geburtsnamen wieder angenommen hat, kann sich das Kind dieser Namensänderung anschließen, wenn es mit diesem Elternteil in einem Haushalt lebt und dieser Elternteil sorgeberechtigt ist. Das Kind kann den neuen Namen dieses Elternteils oder einen Doppelnamen aus dem bisherigen Geburtsnamen und dem neuen Namen dieses Elternteils erhalten. Der andere Elternteil muss in die Namensänderung einwilligen.

Namensänderung bei Widerruf des Ehenamens der Eltern bei bestehender Ehe
Widerrufen die Eltern bei bestehender Ehe den vor dem 01.05.2025 bestimmten Ehenamen und kehren zur getrennten Namensführung zurück, kann das Kind einen Doppelnamen erhalten, der aus den Namen der beiden Elternteile gebildet wird (mit oder ohne Binde-strich). Der Wechsel zum Namen des anderen Elternteils ist nicht möglich.

Änderung des Namens, wenn der Name nur eines Elternteils geführt wird
Wurde ein Kind vor dem 01.05.2025 geboren und führen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, kann der Name des Kindes in einen Doppelnamen geändert werden, der aus den Namen beider Elternteile gebildet wird (mit oder ohne Bindestrich). Ein Wechsel vom Namen des einen Elternteils zum Namens des anderen Eltern-teils ist nicht möglich (Ausnahme: bei nachträglicher gemeinsamer Sorge, siehe oben).

Es können hier nicht alle Möglichkeiten der Namensänderung dar-gestellt werden. Spezielle Namensänderungen können gerne beim Standesamt angefragt werden.

Voraussetzungen

  • Das Kind muss minderjährig sein.
  • Je nach Alter des Kindes ist eine Zustimmung des Kindes erforderlich.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Aktueller Auszug aus dem Geburtenregister des Kindes (wenn das Kind nicht in Bremen geboren ist)
  • Ggf. aktueller Auszug aus dem Eheregister der Eltern bzw. Stiefeltern
  • Ggf. Sorgeerklärung bzw. Bescheinigung über die Nichtabgabe von Sorgeerklärungen
  • Personalausweis oder Reisepass der Erklärenden