Sie können ein selbst handschriftlich verfasstes Testament beim Amtsgericht in die besondere amtliche Verwahrung geben.
Notarielle Testamente werden von dem beurkundenden Notar direkt in die besondere amtliche Verwahrung beim Amtsgericht gegeben. Einer Mitwirkung des Testators bedarf es hierbei nicht.
Sobald ein Testament in die besondere amtliche Verwahrung genommen wird, teilt das jeweilige Gericht die Verwahrnahme dem Zentralen Testamentsregister, welches von der Bundesnotarkammer geführt wird, mit. Dort wird die Hinterlegung elektronisch registriert, eine Erfassung des Inhalts erfolgt jedoch nicht. Dies gilt auch für handschriftliche Testamente. Jedes Standesamt, welches einen Sterbefall beurkundet, teilt dies zum Zentralen Testamentsregister mit, welches dann die Amtsgerichte informiert, bei denen sich Testamente in der
amtlichen Verwahrung befinden.
Ein sog. Hinterlegungsantrag muss ausgefüllt und unterschrieben mit dem Testament beim Amtsgericht eingereicht werden.
Hinterlegungsantrag: ausgefüllt und unterschrieben, bei gemeinschaftlichen Testamenten müssen beide Testatoren die Hinterlegung beantragen
Testament: im Original
Geburtsurkunde : Für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister ist die Angabe der
Geburtsregistrierung erforderlich. Das entsprechende Feld im Hinterlegungsantrag
(Standesamt und Registernummer) ist daher unbedingt auszufüllen. Hilfsweise
kann eine Kopie der Geburtsurkunde eingereicht werden
Bei Rückgabe: Die Identität jedes Testators ist durch Vorlage eines gültigen amtlichen
Lichtbildausweises (Personalausweis, Reisepass) nachzuweisen. Eine Herausgabe
an bevollmächtigte Personen ist nicht möglich.
Aktualisiert am 22.12.2023