Die Künstlersozialkasse hat für Ihr Unternehmen die Künstlersozialabgabepflicht festgestellt. Sie sind damit nicht einverstanden und können dagegen Widerspruch einlegen.

Aufgrund Ihres Widerspruchs prüft die Künstlersozialkasse (KSK) nochmals, ob die Abgabepflicht für Ihr Unternehmens tatsächlich richtig ist. Dieses kann allein aufgrund des bisherigen Sachverhalts erfolgen oder durch ergänzende Angaben oder Unterlagen, die Sie im Widerspruchsverfahren nachgereicht haben.

Sie haben das Recht, eine bevollmächtigte Person zu beauftragen, die in Ihrem Namen die Kommunikation mit der KSK führt. Dies kann beispielsweise eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt sein. Wenn der Widerspruch für Sie Erfolg hat, erstattet die KSK in der Regel die Kosten der bevollmächtigten Person. Kosten eines Steuerberaters oder einer Steuerberaterin können nicht erstattet werden.

Voraussetzungen

  • Die KSK hat einen Bescheid über Ihre Künstlersozialabgabepflicht erstellt.
  • Sie müssen Adressat des Bescheides sein.
  • Sie müssen den Bescheid tatsächlich erhalten haben, damit er wirksam ist.
  • Gegen vorherige Ermittlungen der KSK oder die Ankündigung, dass eine Künstlersozialabgabepflicht festgestellt werden soll, können Sie keinen Widerspruch einlegen.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Die KSK fordert bei Ihnen im Regelfall fehlende Unterlagen an, die sie zu ihrer Entscheidung benötigt.
  • Sie können aber auch von sich aus alle Unterlagen einreichen, die Sie für wichtig halten, um Ihr Anliegen zu bekräftigen.