Wenn Ihr Kind chronisch erkrankt ist oder die Gesundheit Ihres Kindes gefährdet ist, kann es Leistungen zur medizinischen Reha von der Rentenversicherung erhalten.

Die medizinische Reha dient der Behandlung von Gesundheits- und Funktionsstörungen. Sie soll die Gesundheit und Leistungsfähigkeit Ihres Kindes wiederherstellen oder verbessern, damit es wieder voll an Schule und Freizeit teilhaben kann. Langfristiges Ziel: Ihrem Kind eine spätere Erwerbsfähigkeit ermöglichen.

Sie müssen die Maßnahme vorab bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Die Art der Behandlung und Auswahl der Reha-Einrichtung richtet sich nach den individuellen Beschwerden Ihres Kindes. Die Therapie findet in einer Reha-Einrichtung der Rentenversicherung oder in einer ihrer Vertragskliniken statt.

Eine Kinder-Reha ist stationär, ganztägig ambulant oder ambulant möglich und dauert in der Regel mindestens 4 Wochen. Wenn es medizinisch notwendig erscheint, kann sie auch verlängert werden.

Die Rentenversicherung übernimmt folgende Kosten:

  • Kosten für die Rehabilitation Ihres Kindes zum Beispiel für
    • ärztliche,
    • therapeutische und
    • pädagogische Leistungen
  • Reisekosten
  • bei stationärer Kinder-Reha: Kosten für Unterkunft und Verpflegung
  • gegebenenfalls Kosten für eine Begleitperson

Damit Schulkinder so wenig Unterrichtsstoff wie möglich versäumen, erhalten sie während der Reha begleitenden Unterricht, wenn ein regulärer Schulbesuch nicht möglich ist.

Sie können Ihr Kind für die Dauer der Reha begleiten, wenn das für die Durchführung oder den Erfolg der Kinder-Reha notwendig ist. In der Regel ist das der Fall, wenn Ihr Kind unter 12 Jahre alt ist.

Als Kinder gelten nicht nur Ihre leiblichen Kinder. Wenn Sie in der Rentenversicherung versichert sind oder bereits Rente beziehen, können auch in Ihrem Haushalt aufgenommene beziehungsweise überwiegend unterhaltene

  • Stief und Pflegekinder sowie
  • Enkel oder Geschwister

eine Kinder-Reha erhalten. Auch Kinder, die Waisenrente erhalten, können eine Kinder-Reha bekommen.

Eine medizinische Reha für Ihr Kind können Sie nicht erhalten, wenn

  • Sie Beamtin oder Beamter, Soldatin oder Soldat sowie Richterin oder Richter sind oder eine Pension beziehen,
  • Ihr Kind wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung durch dritte Personen Anspruch auf eine gleichartige Leistung von einem anderen Reha-Träger hat, zum Beispiel von der Unfallversicherung,
  • Ihr Kind verbeamtet oder Soldatin oder Soldat ist oder
  • sich Ihr Kind in Untersuchungshaft befindet beziehungsweise eine Freiheitsstrafe verbüßt.

Voraussetzungen

Damit Ihr Kind eine medizinische Reha von der Rentenversicherung erhalten kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Grundsätzlich ist eine Kinder-Reha bis zu einem Alter von 18 Jahren möglich.
  • Darüber hinaus höchstens bis zum 27. Geburtstag für die Zeit
  • einer Schul- oder Berufsausbildung,
  • eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres,
  • eines Bundesfreiwilligendienstes oder
  • für Jugendliche, die wegen einer Behinderung nicht selbst für sich sorgen können.
  • Eine Rehabilitation ist möglich, wenn die – insbesondere durch chronische Erkrankungen – beeinträchtigte oder gefährdete Gesundheit Ihres Kindes dadurch voraussichtlich wiederhergestellt oder gebessert werden kann.
  • Weitere Voraussetzungen:
  • Sie haben in den vergangenen 2 Jahren vor dem Antrag für 6 Kalendermonate Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt oder
  • Sie haben innerhalb von 2 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit aufgenommen. Diese haben Sie bis zur Antragstellung ausgeübt oder waren nach dieser Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos oder
  • Sie haben zum Zeitpunkt der Antragstellung die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt oder
  • Sie sind Rentnerin oder Rentner und erhalten eine Alters- oder Erwerbsminderungsrente.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Antrag auf Kinderrehabilitation
    • Befundbericht des behandelnden Arztpersonals