Aufgrund bundesweiter Vorgaben musste das Onlineportal für die digitalen Kfz-Zulassungen (iKfz) zum 1. Januar 2024 deaktiviert werden. Die Kfz-Zulassungsstelle bietet momentan die Online-Leistungen nicht an. An der Wiederaufnahme der digitalen Angebote wird derzeit gearbeitet. Zwischenzeitlich stehen Ihnen die analogen Angebote der Kfz-Zulassungsstelle zur Verfügung. Wir bitten die Unannehmlichkeiten zu entschuldigen.
Wenn ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt werden soll, müssen Sie als Fahrzeughalter einen Antrag stellen.
Falls das Fahrzeug verwertet werden soll, erhalten Sie von der Annahmestelle oder dem Verwertungsbetrieb (Demontagebetrieb) einen Verwertungsnachweis.
Mit der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs wird das Kennzeichen entstempelt und es erlischt die Steuer- und Versicherungspflicht. Das Fahrzeug darf nicht mehr am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen und daher auch nicht auf öffentlichen Flächen abgestellt werden.
Die Außerbetriebsetzung kann auch online erledigt werden, sofern das Fahrzeug ab dem 01.01.2015 zugelasssen wurde (siehe unter "Weitere Informationen").
Hinweise: Auf Wunsch kann bei der Außerbetriebsetzung das Kennzeichen für das Fahrzeug reserviert werden, damit es im Falle der Wiederzulassung des Fahrzeugs wieder zugeteilt werden kann. Ebenso besteht die Möglichkeit, dass Kennzeichen für den bisherigen Fahrzeughalter zu reservieren, damit ein Zuteilung des Kennzeichens für das Folgefahrzeug des Fahrzeughalters erfolgen kann. Die Reservierungswünsche können nur berücksichtigt werden, wenn sie bei der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs benannt werden; die Reservierung ist gebührenpflichtig.
Befinden sich die bisherigen Kennzeichenschilder nicht mehr in einem ordnungsgemäßen Zustand, ist die Herstellung neuer Kennzeichenschilder erforderlich.
Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplaketten dürfen mit den ungestempelten Kennzeichen in dem auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und einem angrenzenden Bezirk am Tag der Abmeldung (Außerbetriebsetzung) bis längstens 24 Uhr durchgeführt werden. Dabei müssen die Kennzeichen am Fahrzeug angebracht sein. Bei der Fahrt muss der kürzeste Weg - ohne Umweg - genommen werden.
bei zugelassenen Fahrzeugen
erhältlich bei der Verwertung von dem Verwerter oder der Annahmestelle
oder – etwa als Oldtimer – weiterbenützt wird
Aktualisiert am 17.07.2024