Informationsschreiben "Ende der zinsfreien Stundungsmöglichkeiten nach den BMF-Schreiben vom 19.03.2020 und 18.03.2021"
Anlass des Informationsschreibens:
Um die Effekte der Corona-Pandemie auf die Wirtschaft abzuschwächen und den Unternehmen Liquidität zu verschaffen, hat das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sogenannte Katastrophenerlasse (BMF-Schreiben vom 19.03.2020 sowie 18.03.2021) zu steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus herausgegeben.
Danach konnten Steuern unter erleichterten Voraussetzungen zinsfrei gestundet werden. Die steuerpflichtigen Personen mussten hierfür nachweislich und nicht unerheblich von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffen sein. An die Nachprüfung der Voraussetzungen für diese Stundungen waren durch die Finanzämter keine strengen Anforderungen zu stellen.
Stundungen konnten unter diesen erleichterten Voraussetzungen letztmalig bis zum 30. Juni 2021 für bis dahin fällige Steuern beantragt und längstens bis zum 30. September 2021 zinslos gewährt werden. Danach können bestehende Steuerrückstände unter Umständen weiter gestundet werden, allerdings fallen dann Zinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat (§ 234 Abs. 1, § 238 Abgabenordnung) an.
Die steuerpflichtigen Personen sollen mit dem Informationsschreiben auf diesen Umstand hingewiesen werden.
Aktualisiert am 17.01.2023