Wenn Sie bei Ihrer Arbeit mit offenen Lebensmitteln in Berührung kommen (zum Beispiel Lebensmittel herstellen oder damit arbeiten), brauchen Sie vor Beginn Ihrer erstmaligen Tätigkeit im Lebensmittelbereich eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über eine Infektionsschutzbelehrung.

Mit den folgenden Links buchen Sie immer nur einen Termin für eins der beschriebenen Anliegen.
Sollten Sie mehrere Anliegen dieser Art haben, dann klicken Sie bitte auf den Namen der unten aufgeführten Dienststelle und wählen Sie dort im rechten Menü die Terminvereinbarung.

Frühestmöglicher Termin in Bremen: Gesundheitsamt Bremen am Mi. 11.12.24 um 13:30

Jede Person, die gewerbsmäßig Lebensmittel herstellt, behandelt, verkauft oder auf andere Weise in den Verkehr bringt und mit Lebensmitteln direkt oder indirekt über Teller oder Besteck in Berührung kommt, benötigt eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes. Das trifft beispielsweise zu für Personen, die in Gaststätten, Kantinen oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind. Auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Einrichtungen aufhalten, wie zum Beispiel Reinigungshilfen oder Geschirrspüler:innen, benötigen eine Bescheinigung.

Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Verunreinigung der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.

Die Bescheinigung belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.

Die Bescheinigung ist lebenslang gültig, wenn Sie spätestens 3 Monate nach dem Erwerb der Bescheinigung eine Arbeit mit Lebensmitteln beginnen. Wer schon ein Gesundheitszeugnis hat, braucht keine neue Gesundheitsbescheinigung.

Die Bescheinigung wird in Bremen nur vom Gesundheitsamt ausgestellt.

Voraussetzungen

  • Erstmalige gewerbliche Tätigkeit oder Beschäftigung mit direktem oder indirektem Lebensmittelkontakt (Herstellung, Behandlung und Verkauf von Lebensmitteln).
  • Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).
  • Personen mit nicht ausreichenden Deutschkenntnissen (lesen und sprechen) benötigen eine Person, die beim Übersetzen behilflich ist.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Personalausweis oder Reisepass
  • 32,50 Euro Bargeld (keine Kartenzahlung möglich)
  • Gegebenenfalls Kostenübernahmeerklärung vom Arbeitgeber oder Jobcenter
    • Die Kostenübernahmebescheinigung muss an das Gesundheitsamt gerichtet sein. Sie muss das aktuelle Datum und eine Rechnungsadresse enthalten. Und sie muss vom Arbeitgeber oder vom Jobcenter unterschrieben sein.
    • Ein Bescheid des Jobcenters beziehungsweise ein Antrag auf Erstattung einer Behörde ist hier nicht ausreichend.
  • Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, müssen zwingend einen/eine Dolmetscher:in mitbrigen.
  • Wir empfehlen das Tragen einer FFP2-Maske, da die Belehrung in einer Gruppe stattfindet.

    Bitte bringen Sie eine FFP2-Maske mit.