Ist jemand nicht pflegeversichert oder sind die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichend, kommen Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem 12. Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Betracht.

"Eine Leistungsgewährung nach dem SGB XII kann für Personen erfolgen,

  • die pflegebedürftig sind und
  • mindestens dem Pflegegrad 2 nach Feststellung der Pflegebedürftigkeit zugeordnet wurden und
  • der Eigenanteil für eine Einrichtung der Pflege (Kurzzeitpflege oder Langzeitpflege) aus eigenem Einkommen und Vermögen nicht aufgebracht werden kann."

Voraussetzungen

Die Leistungen nach dem SGB XII sind von der Höhe des Einkommens und des Vermögens des Antragstellers und seinem Partner in der Haushaltsgemeinschaft abhängig.

Aussagen zum Einsatz des Einkommens und Vermögens sind individuell ausgestaltet und bedürfen daher einer Beratung.

Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII sind nachrangig gegenüber den gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach dem 11. Buch Sozialgesetzbuch XI).

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Meldebestätigung
  • Einkommens-, Vermögens- und Belastungsunterlagen

    Einkommens-, Vermögens- und Belastungsunterlagen bitte in Kopie dem Fragebogen beifügen (möglichst der letzten 12 Monate, bei Selbständigen der letzten drei Jahre)