Wenn Sie nationales Kulturgut vorübergehend oder dauerhaft aus Deutschland ausführen möchten, müssen Sie eine Ausfuhrgenehmigung beantragen.
Für die Ausfuhr von nationalem Kulturgut aus Deutschland benötigen Sie eine Genehmigung (§§ 22, 25 und 26 Kulturgutschutzgesetz). Kulturgüter sind zum Beispiel Kunstwerke, archäologische Objekte, Archivgut, Handschriften oder Antiquitäten wie Möbel, Musikinstrumente oder Schmuck.
Nationales Kulturgut ist Kulturgut, das
Die Genehmigung können Sie bei der zuständigen Behörde beantragen. Es wird zwischen dauerhafter und vorübergehender Ausfuhr unterschieden. Die Ausfuhr ist vorübergehend, wenn sie für einen von Anfang an befristeten Zeitraum von höchstens 5 Jahren erfolgt.
Die Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut beantragen Sie schriftlich bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes,
Sind Sie eine juristische Person, so ist Ihr Hauptsitz im Bundesgebiet für die örtliche Zuständigkeit maßgeblich.
Die Genehmigung der dauerhaften Ausfuhr von nationalem Kulturgut (§ 23 Kulturgutschutzgesetz) beantragen Sie schriftlich bei der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien.
Hinweis: Auch können Sie ein neues Online-Verfahren im Pilotbetrieb nutzen, um Ausfuhrgenehmigungen für Kulturgüter zu beantragen. Das Online-Verfahren beinhaltet einen optionalen Vorab-Check, um anhand weniger Fragen feststellen zu können, ob eine Ausfuhrgenehmigung im konkreten Fall benötigt wird. Generell müssen Sie den richtigen Antrag nicht mehr selbst auswählen, er wird automatisiert anhand der Angaben ermittelt. Der Pilotbetrieb dient dazu das Verfahren weiter zu testen und zu optimieren.
Zugleich soll das Verfahren bis Ende des Jahres 2022 so ausgebaut werden, dass auch die digitale Erteilung der Genehmigung möglich ist.
Eine Genehmigung für die einmalige vorübergehende Ausfuhr von nationalem Kulturgut (§ 22 Kulturgutschutzgesetz) wird Ihnen erteilt, wenn
Eine Genehmigung für die mehrmalige vorübergehende Ausfuhr von nationalem Kulturgut (allgemeine offene Genehmigung, § 25 Kulturgutschutzgesetz) kann Ihnen erteilt werden, wenn
Eine Genehmigung für die mehrmalige vorübergehende Ausfuhr eines bestimmten Kulturguts (spezifische offene Genehmigung, § 26 Kulturgutschutzgesetz) kann Ihnen erteilt werden, wenn
wie Nämlichkeitsmittel, Leihverträge, Wertnachweise etc.
Aktualisiert am 19.12.2024