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Sie erbringen Bauleistungen? Dann treffen grundsätzlich die gesetzlichen Vorschriften zum Steuerabzug bei Bauleistungen auf Sie zu.  

Nach den Vorschriften über den Steuerabzug bei Bauleistungen haben bestimmte Auftraggeber für im Inland erbrachte Bauleistungen einen Steuerabzug in Höhe von 15% der Gegenleistung einzubehalten und an das für sie zuständige Finanzamt abzuführen. Auftraggeber sind alle Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Von der Abzugsverpflichtung kann abgesehen werden, wenn der Leistende eine so genannte Freistellungsbescheinigung vorlegt. Diese wird vom Finanzamt ausgestellt und in eine Datenbank eingestellt, die beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) elektronisch abgefragt werden kann.

Voraussetzungen

  • Antrag beim zuständigen Finanzamt
  • es besteht keine Gefährdung des Steueranspruchs