Wenn Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, erhalten Sie auf Antrag Verfahrenskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig
erscheint.

Verfahrenskostenhilfe wird gewährt, wenn

  • Beteiligte/r ist nach ihren/seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht/nur zum Teil in der Lage die Kosten der Prozessführung aufzubringen oder kann nur Raten zahlen,
  • auf Antrag
  • die beabsichtigte Rechtsverfolgung/Rechtsverteidigung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
  • die beabsichtigte Rechtsverfolgung/Rechtsverteidigung erscheint nicht mutwillig.

Mutwilligkeit: wenn eine Partei, die keine Verfahrenskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Voraussetzungen

  • Formloser Antrag
  • Vollständige Beauskunftung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mittels Verfahrenskostenhilfeformular
  • Beifügung von Belegkopien zu sämtlichen Ein- und Ausgaben, ggfs. Versicherungen an Eides statt.

Versicherung der Wahrheit und Vollständigkeit.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Belegkopien

    Belegkopien zu sämtlichen Ein- und Ausnahmen, ggs. Versicherung an Eides Statt