Die Erwerbsminderungsrente unterstützt Sie, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können und das reguläre Rentenalter noch nicht erreicht haben. Sie ersetzt in gewissem Rahmen Ihr Einkommen.
Bevor Sie die Erwerbsminderungsrente erhalten können, prüft die Deutsche Rentenversicherung, ob Ihnen eine Reha helfen kann, Ihren Lebensunterhalt wieder selbst zu bestreiten. Dazu zählen medizinische und berufliche Rehabilitation, zum Beispiel auch Weiterbildungen zur beruflichen Neuorientierung oder Arbeitshilfen.
Die Deutsche Rentenversicherung ermittelt, in welchem zeitlichen Umfang Sie noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können. Je nach festgestelltem restlichem Leistungsvermögen, erhalten Sie entweder
- eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder
- eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Wenn Sie aus medizinischer Sicht teilweise erwerbsgemindert sind und Sie arbeitslos sind, weil ein leistungsgerechter Teilzeitarbeitsplatz nicht vorhanden ist, können Sie ebenfalls eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bekommen.
Auch als behinderter Mensch können Sie die Erwerbsminderungsrente erhalten. Das gilt zum Beispiel, wenn Sie in einer besonderen Behinderteneinrichtung arbeiten und aufgrund Ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.
Wie hoch Ihre Erwerbsminderungsrente ist, hängt von Ihrem Rentenkonto bei der Deutschen Rentenversicherung ab. In Ihrer jährlichen Renteninformation steht, womit Sie bei voller Erwerbsminderung rechnen können. Wenn Sie nur teilweise erwerbsgemindert sind, wird die Hälfte davon zugrunde gelegt.
Bei jungen Menschen zählen nicht nur die wenigen bisherigen Berufsjahre. Vielmehr gibt es die sogenannte Zurechnungszeit. Sie ist die Zeit zwischen dem Eintritt der Erwerbsminderung und einem bestimmten, gesetzlich festgelegten Lebensalter. Durch die Zurechnungszeit werden Sie so gestellt, als hätten Sie bis zu diesem Lebensalter Beiträge gezahlt.
Beginnt Ihre Rente vor der für Sie maßgeblichen Altersgrenze, müssen Sie Abschläge in Kauf nehmen. Für jeden Monat, den Sie früher in Rente gehen, beträgt der Abschlag 0,3 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 10,8 Prozent.
Wenn Sie eine Erwerbsminderungsrente erhalten, können Sie mit einem Nebenjob in gewissem Rahmen hinzuverdienen. Ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente bedeutet nicht, dass Sie nie wieder arbeiten dürfen. Oft ist es möglich, sich durch gezielte Behandlung und Förderung auch von schweren gesundheitlichen Rückschlägen zu erholen. Ihre Erwerbsminderungsrente wird in der Regel befristet bewilligt, maximal für 3 Jahre. Eine unbefristete Rente erhalten Sie nur in manchen Ausnahmen.
Hinweis:
- Wenn Sie vor dem 02.01.1961 geboren wurden, können Sie unter Umständen die „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit“ erhalten.
- Bei dieser Rente wird berücksichtigt, ob Sie Ihren bisherigen Beruf weiter ausüben können.
Voraussetzungen
- Sie können wegen Krankheit oder Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
- weniger als 3 Stunden täglich arbeiten (volle Erwerbsminderung) oder
- mindestens 3 Stunden, aber weniger als 6 Stunden täglich arbeiten (teilweise Erwerbsminderung)
- Ausnahme:
Wenn Sie aus medizinischer Sicht teilweise erwerbsgemindert sind und arbeitslos sind, weil es keinen leistungsgerechten Teilzeitarbeitsplatz gibt, können Sie unter Umständen ebenfalls eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten.
- Sie können Ihre Erwerbsfähigkeit nicht wieder verbessern durch
- eine medizinische Rehabilitation oder
- eine berufliche Rehabilitation, zum Beispiel Umschulungen oder Arbeitshilfen.
- Sie haben die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht. Das ist der Zeitpunkt, ab dem Sie die reguläre Regelaltersrente beziehen können.
- Sie waren mindestens 5 Jahre rentenversichert (allgemeine Wartezeit)
- Sie haben in den letzten 5 Jahren vor Ihrer Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt. Bitte beachten Sie:
- Wenn Sie bereits vor dem 01.01.1984 die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben, können Sie auch ohne die 3 Jahre Pflichtbeiträge innerhalb des Fünfjahreszeitraumes rentenberechtigt sein.
- Voraussetzung ist, dass in der Zeit vom 01.01.1984 bis zum Eintritt Ihrer Erwerbsminderung jeder Kalendermonat mit sogenannten Anwartschaftserhaltungszeiten (zum Beispiel freiwillige Beiträge, unter bestimmten Voraussetzungen auch Zeiten der Arbeitslosigkeit) belegt ist.
- Zur allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren zählen:
- Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge),
- Ersatzzeiten,
- Kindererziehungszeiten,
- Zeiten aus dem Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting unter Eheleuten,
- Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitgebers und
- Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigungen.
- Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren auch vorzeitig erfüllen, wenn Sie zum Beispiel wegen eines Arbeitsunfalls vermindert erwerbsfähig geworden sind.
Hinweis für Menschen mit Behinderung:
- Wenn Sie vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren nicht erfüllt haben, gibt es trotzdem die Möglichkeit eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu bekommen:
- Sie müssen dann die Wartezeit von 20 Jahren erfüllen – beispielsweise 20 Jahre in einer Werkstatt für behinderte Menschen gearbeitet haben – und ununterbrochen voll erwerbsgemindert geblieben sein.
- Voll erwerbsgemindert sind Sie auch, wenn Sie
- in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten oder in einer anderen beschützenden Einrichtung beschäftigt sind und
- wegen der Art und Schwere Ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.
Welche Unterlagen benötige ich?
- Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erwerbsminderungsrente
- Personaldokument (wie etwa Personalausweis, Reisepass, Geburtsurkunde oder Stammbuch)
- Auflistung Ihrer Gesundheitsstörungen
- Namen und Anschriften Ihrer behandelnden Ärztinnen oder Ärzte
- alle Angaben zu ärztlichen Untersuchungen durch öffentliche Stellen wie Krankenkasse, Arbeitsagentur oder Berufsgenossenschaft
- Angaben zu Ihren Krankenhaus und Reha-Aufenthalten der letzten Jahre
- chronologische Aufstellung Ihrer beruflichen Tätigkeiten