Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Hauptzollamt Ihnen die Tabaksteuer oder die Steuerzeichenschuld erlassen oder erstatten, zum Beispiel, wenn Sie Tabakwaren vernichten oder die Steuerzeichen nicht verwenden.

Einen Antrag auf Erlass oder Erstattung der Tabaksteuer können Sie stellen, wenn Sie als

  • Steuerlagerinhaber Tabakwaren in ein Steuerlager aufnehmen oder unter Steueraufsicht in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union befördern oder ausführen.
  • gewerblicher Einführer oder registrierter Empfänger Tabakwaren, die Sie eingeführt oder in Empfang genommen haben, unter Steueraufsicht vernichten oder vergällen.  

Ist die Tabaksteuer bereits durch die Verwendung von Steuerzeichen bezahlt, das heißt, die Steuerzeichen sind bereits an den Kleinverkaufspackungen angebracht, wird die Steuer nur erlassen oder erstattet, wenn die Steuerzeichen unter Steueraufsicht vernichtet oder ungültig gemacht worden sind und der Inhalt der Packungen noch vollständig ist.

Die Steuerzeichenschuld kann erlassen oder erstattet werden, wenn Sie 

  • noch nicht entwertete Steuerzeichen, das heißt, auf den Steuerzeichen wurde noch kein Entwertungsvermerk aufgedruckt, an das Hauptzollamt Bielefeld zurückgegeben haben oder
  • entwertete Steuerzeichen unter Steueraufsicht vernichtet oder ungültig gemacht haben und die Tabaksteuer noch nicht entstanden ist. 

In diesen Fällen müssen Sie Gebühren bezahlen.

Der Erlass oder die Erstattung werden nur gewährt, wenn Sie Steuerzeichen mit einem Steuerwert von mindestens  EUR 10,00 an das Hauptzollamt Bielefeld zurückgeben oder unter Steueraufsicht vernichten oder ungültig machen.

Voraussetzungen

Sie sind Steuerlagerinhaber, gewerblicher Einführer oder registrierter Empfänger.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Es sind keine zusätzlichen Unterlagen erforderlich.