Wenn Ihrer Abgabepflicht beendet wurde und Sie erneut über EUR 450,00 im Jahr an künstlerisch oder publizistisch selbständig tätige Personen zahlen bzw. Sie außerdem wieder mehr als 3 Veranstaltungen im Kalenderjahr durchführen, müssen Sie die Künstlersozialkasse informieren.

Die Künstlersozialkasse (KSK) prüft, ob für Sie wieder eine Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) besteht. 

Wurde Ihnen eine Betriebsprüfung angekündigt, reichen Sie der KSK keine Entgeltmeldung ein. Ihre Änderung wird im Rahmen der Betriebsprüfung berücksichtigt.

Bemessungsgrundlage der Höhe Ihrer Künstlersozialabgabe sind alle von Ihnen in einem Kalenderjahr an künstlerisch oder publizistisch selbständig tätige Personen gezahlten Entgelte.

Die KSK steht Ihnen zur Beratung zur Verfügung.

Voraussetzungen

Sie sind bereits als Unternehmen bei der KSK angemeldet.

  • Zuletzt haben Sie der KSK in einem Jahr unter EUR 450,00 in einem Jahr gemeldet bzw. Sie haben lediglich 3 oder weniger Veranstaltungen in einem Kalenderjahr durchgeführt.
  • Die KSK hat Ihnen mitgeteilt, dass Sie für das gemeldete Jahr nicht abgabepflichtig sind.
  • Sie haben wieder insgesamt über EUR 450,00 in einem Jahr an künstlerisch oder publizistisch selbständig tätige Personen gezahlt. Die Leistungen haben Sie für die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit Ihres Unternehmens genutzt oder
  • Sie wollen im Zusammenhang mit der Nutzung Einnahmen erzielen und haben über EUR 450,00 in einem Jahr an künstlerisch oder publizistisch selbständig tätige Personen gezahlt sowie mehr als 3 Veranstaltungen in diesem Zeitraum durchgeführt.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen.