Wenn Sie aufgrund von Krankheit oder Schwangerschaft nicht arbeiten können und von einer anderen Stelle Entgeltersatzleistungen erhalten, müssen Sie keine Sozialversicherungsbeiträge über die Künstlersozialkasse zahlen.

Sie sind künstlerisch oder publizistisch selbstständig tätig und über die Künstlersozialkasse gesetzlich kranken- und pflegeversicherungspflichtig? Dann haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen.

Der zuständige Leistungsträger prüft die Voraussetzungen für:

  • Krankengeld
  • Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes
  • Mutterschaftsgeld
  • Verletztengeld
  • Übergangsgeld oder weiteren Entgeltersatzleistungen

Je nach Art der Leistung kann das sein:

  • die gesetzliche Krankenkasse,
  • ein Unfallversicherungsträger oder
  • ein gesetzlicher Rentenversicherungsträger

Haben Sie Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung, müssen Sie keine Sozialversicherungsbeiträge über die Künstlersozialkasse entrichten. Damit die Künstlersozialkasse die sogenannte Beitragsfreiheit feststellen kann, müssen Sie den Leistungsbezug anzeigen. Außerdem sollten Sie diesen am besten auch durch Nachweise belegen, um zusätzlichen Schriftwechsel zu vermeiden.

Die Beitragsfreiheit dauert so lange an, wie Sie die Entgeltersatzleistung erhalten.

Voraussetzungen

  • Der Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung muss durch den zuständigen Leistungsträger festgestellt worden sein.
  • Der Beginn und gegebenenfalls auch das Ende der Leistungsgewährung müssen bekannt sein.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Mitteilung über den Bezug von Entgeltersatzleistungen
    • wenn Sie Krankengeld beziehen: Mitteilung eines Krankengeldbezuges.
    • wenn Sie Mutterschaftsgeld beziehen: Mitteilung eines Mutterschaftsgeldbezuges.
  • Nachweis über den Bezug der Entgeltersatzleistung
    • eine Kopie des Bewilligungsbescheides oder
    • ein anderes Schreiben des zuständigen Leistungsträgers.