Zuschüsse, die Sie von der Künstlersozialkasse erhalten, werden im folgenden Jahr endgültig abgerechnet.
Als erwerbsmäßig künstlerisch oder publizistisch selbständig tätige Person haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Zuschüsse der Künstlersozialkasse. Die Zuschüsse betreffen die Kosten für Ihre private oder freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung.
Sie können einen Anspruch auf diese Zuschüsse haben, wenn Sie:
Sie erhalten die Zuschüsse monatlich als vorläufigen Zuschuss. Es sind also Abschlagszahlungen auf den endgültigen Zuschuss.
Nach Ende eines Jahres erhalten Sie eine endgültige Zuschussabrechnung. Sie basiert auf:
Die Künstlersozialkasse vergleicht die vorläufig gezahlten Zuschüsse mit dem tatsächlichen Zuschussanspruch. Dabei kann es zu Nachzahlungen oder Rückforderungen kommen.
Wenn Sie die Angaben und Unterlagen nicht rechtzeitig einreichen, fordert die Künstlersozialkasse die vorläufig gezahlten Zuschüsse zurück. Zudem verlieren Sie Ihren aktuellen Zuschussanspruch.
Wenn Sie die Unterlagen nachträglich einreichen, ist eine verspätete Zuschussabrechnung möglich. In diesem Fall können Sie wieder einen vorläufigen monatlichen Zuschuss erhalten.
Diese Bescheinigung erhalten Sie üblicherweise Anfang des Jahres automatisch:
Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Anfrage von Ihrer Krankenversicherung.
Aktualisiert am 20.01.2025