Sie möchten sich über eine Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV informieren? Hier erfahren Sie mehr.

Die Einzelgenehmigung ist die behördliche Bestätigung, dass das Fahrzeug den geltenden Bauvorschriften für Kraftfahrzeuge entspricht. Diese ist notwendig, wenn ein Fahrzeug erstmalig zugelassen werden soll, für das bisher keine Typgenehmigung vorliegt. Dies ist zum Beispiel bei Wohnmobilen, LKW oder Anhängern der Fall. Der entsprechende Antrag muss vor dem Antrag auf Zulassung des Fahrzeuges gestellt werden. Dem Antrag auf Erteilung einer Einzelgenehmigung ist beizufügen:

  • das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle oder 
  • das Gutachten eines vom Kraftfahrt-Bundesamt anerkannten Technischen Dienstes. 

Zu dem Gutachten gehören auch:

  • der mehrseitige EU-Fahrzeuggenehmigungsbogen und 
  • die Aufstellung der Rechtsakte/Vorschriften nach denen das Fahrzeug geprüft wurde. 

In der Stadt Bremen muss nach Erteilung der Einzelgenehmigung für die KFZ-Zulassung ein separater Termin im BürgerServiceCenter-Nord oder im BürgerServiceCenter-Stresemannstraße online oder telefonisch vereinbart werden.

Im Zuge des Genehmigungsverfahrens wird die Nachvollziehbarkeit des vorgelegten Gutachtens geprüft und, ob die relevanten Vorschriften des Anhang IV oder Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG, alternativ die entsprechenden Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) erfüllt sind.

Sofern in dem Gutachten Abweichungen von den Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO oder der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) festgestellt wurden, ist außerdem die entsprechende Ausnahmegenehmigung nach § 76 FZV in Verbindung mit § 70 StVZO oder ein Gutachten zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung dem Antrag beizufügen.

Ausnahmegenehmigungen sind beim Amt für Straßenverkehr (ASV) oder in Ausnahmefällen auch direkt im Bürgeramt „Zentrale Kfz-Zulassungsbehörde“ zu beantragen.

Voraussetzungen

Soll ein neues Fahrzeug der Klasse:

  • M (unter anderem PKW, Wohnmobile oder Busse),
  • N (unter anderem LKW und Sattelzugmaschinen) oder
  • O (Anhänger)

erstmalig zum Verkehr zugelassen werden, muss es einem genehmigten Typ entsprechen oder es muss eine Einzelgenehmigung (Betriebserlaubnis) erteilt worden sein. Der Nachweis, dass das fertige vollständige beziehungsweise vervollständigte Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht, ist durch die Vorlage:

  • der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (auch COC-Papier genannt) bei EG-Typgenehmigten Fahrzeugen oder
  • der Datenbestätigung des Herstellers und der Zulassungsbescheinigung Teil II, in der eine Typ- sowie Varianten-/Versionsschlüsselnummer eingetragen ist, bei national getypten Fahrzeugen zu führen.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Gültiger Personalausweis, Reisepass oder elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)

    inklusive des Nationalpasses der/des antragstellenden Fahrzeughalters/in

  • Gutachten zur Erlangung einer Betriebserlaubnis nach § 13 EG-Fahrzeugsgenehmigungsverordnung (EG-FGV)
    • zum Beispiel TÜV, DEKRA und weitere
  • Bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht zusätzlich

    Personalausweis oder Reisepass der/des Bevollmächtigten

  • Bei Firmen zusätzlich
    • Handelsregisterauszug und/oder Gewerbeanmeldung aus dem die Betriebsanschrift in Bremen hervorgeht