Reine Batterieelektrofahrzeuge, von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge sowie Brennstoffzellenfahrzeuge können auf Antrag ein E-Kennzeichen erhalten.
Der Antrag kann im Rahmen der Bearbeitung der Zulassung oder Umschreibung formlos gestellt werden.
Ist keine eindeutige Zuordnung des Fahrzeugs durch die Zulassungsbehörde möglich, muss als geeigneter Nachweis ein Gutachten einer Prüforganisation oder eine Herstellerbescheinigung vorgelegt werden.
Von außen aufladbare Hybridfahrzeuge dürfen eine Kohlendioxidemission von höchstens 50g/km aufweisen und müssen eine Mindestreichweite mit rein elektrischem Antrieb von 30 km (ab 01.01.2018 40 km) aufweisen.
Seit dem 01.10.2017 kann das E-Kennzeichen auch als Saisonkennzeichen zugeteilt werden.
- Zulassungsbescheinigung Teil I
- Zulassungsbescheinigung Teil II
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC)
- Kennzeichenschilder
zusätzlich: Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
zusätzlich:
- Aktuelle und gültige Gewerbeanmeldung und, sofern vorhanden, aktueller und gültiger Handelsregisterauszug (auch als Kopie)
- Vollmacht, wenn der Verfügungsberechtigte nicht persönlich den Antrag vor Ort stellt
Die weiteren für die Zulassung oder Umschreibung erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte den entsprechenden Dienstleistungsbeschreibungen.
Aktualisiert am 12.11.2024