Die Beschäftigung ist Duldungsinhabern i.d.R. nur mit Zustimmung des Migrationsamts und nach Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit erlaubt. Deshalb muss die Beschäftigungserlaubnis durch den Duldungsinhaber i.d.R. für eine konkrete Stelle beantragt werden. Ausbildung und Studium sind i.d.R. erlaubt
Beschäftigung und Ausbildung sind aber gesetzlich ausgeschlossen, wenn der Geduldete:
In der bereits erteilten Duldung findet sich der Hinweis:
Die Durchführung eines Praktikums, einer Ausbildung oder eines Studiums ist während der Zeit der Duldung erlaubt, es sei denn, sie mussten aufgrund vorliegender Ausschlussgründe, (siehe oben). untersagt werden; dann ist dies auf der Duldung als Auflage vermerkt.
Aktualisiert am 16.03.2024