Die in dem Schreiben genannte(n) Steuererklärung(en) haben Sie bisher nicht abgebeben, obwohl Sie hierzu verpflichtet sind.
Durch sofortige Abgabe der Steuererklärung(en) kann die Beendigung des Zwangsgeldverfahrens erreicht (§ 335 AO) werden. Kommen Sie Ihrer Abgabeverpflichtung nach, muss das festgesetzte Zwangsgeld dann nicht mehr gezahlt werden.
Sind Sie der Meinung, nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet zu sein, melden Sie sich bitte umgehend beim Finanzamt und teilen Sie mit, weshalb Sie nicht zur Abgabe verpflichtet ist. Sind Sie nicht zur Abgabe verpflichtet, wird das Zwangsgeldverfahren beendet. Das Zwangsgeld ist dann nicht mehr zu zahlen.
Nein. Die Zahlung des/der Zwangsgeldes(er) befreit nicht von der Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung(en).
Sofern weder der vorstehenden Zahlungsaufforderung nachgekommen noch die Abgabenverpflichtung erfüllt wird, muss - ohne vorherige Mahnung - mit Vollstreckungsmaßnahmen gerechnet werden.
Nein. Wenn Sie zunächst das Zwangsgeld zahlen und erst zeitlich danach Ihre Steuererklärung(en) abgeben, wird Ihnen das gezahlte Zwangsgeld nicht wieder zurückerstattet.
Wenn Sie "sicherheitshalber" nach der Abgabe der geforderten Steuererklärung(en) das Zwangsgeld zahlen, wird Ihnen dieses automatisch zurückerstattet.
Grundsätzlich nicht. Sollten Sie dies dennoch beantragen wollen, so muss dies zwingend schriftlich beim Finanzamt erfolgen.
Ja, z.B. über ELSTER (www.elster.de)
Die Vordrucke können beim Finanzamt abgeholt werden. Ein Versand der Vordrucke ist nicht möglich.
Aktualisiert am 14.03.2024