Bescheid über die Zwangsgeldfestsetzung
Anlass des Schreibens:
Die Steuererklärung ist bei Pflicht zur Abgabe einer Erklärung fristgemäß abzugeben.
Gesetzliche Abgabestichtage für Bürgerinnen und Bürger ohne Steuerberatung:
Besteuerungszeitraum Abgabestichtag
2021 01.11.2022
2022 02.10.2023
2023 02.09.2024
2024 31.07.2025
2025 31.07.2026
Gesetzliche Abgabestichtage für Bürgerinnen und Bürger mit Steuerberatung:
Besteuerungszeitraum Abgabestichtag
2021 31.08.2023
2022 31.07.2024
2023 02.06.2025
2024 30.04.2026
2025 01.03.2027
Trotz Verstreichen der gesetzlichen Abgabefrist, anschließender Erinnerung (für steuerlich nicht beratene Steuerpflichtige) und Zwangsgeldandrohung wurden bisher keine Steuererklärungen abgegeben. Die Verpflichtung zur Abgabe wurde innerhalb der in der Zwangsgeldandrohung bestimmten Frist nicht erfüllt, sodass nunmehr das Zwangsgeld gem. §§ 328, 333 Abgabenordnung (AO) festgesetzt wurde.
In Einzelfällen kann der Zeitversatz zwischen der Ermittlung der Steuerpflichtigen, die ihre Erklärung noch nicht abgegeben haben und der Versendung der Schreiben dazu führen, dass eine Zwangsgeldfestsetzung versandt wird, obwohl die Erklärung schon abgegeben wurde. In diesem Fall ist keine Antwort auf das Zwangsgeldfestsetzungsschreiben nötig.
In Einzelfällen kann der Zeitversatz zwischen dem Anstoß und der Versendung der Zwangsgeldfestsetzungsschreiben dazu führen, dass eine Zwangsgeldfestsetzung versandt wird, obwohl die Erklärung schon abgegeben wurde.
In diesem Fall ist keine Antwort auf das Zwangsgeldfestsetzungsschreiben nötig.
Aktualisiert am 14.03.2024