Sie wurden aufgefordert, eine Steuererklärung unter Androhung eines Zwangsgeldes abzugeben? Hier erfahren Sie mehr.
Anlass des Zwangsgeldandrohungsschreiben:
Die Steuererklärung ist bei Pflicht zur Abgabe einer Erklärung bis zu den nachfolgend genannten Zeitpunkten abzugeben.
Steuerlich nicht beratene Personen
Wenn eine Pflicht zur Abgabe der Erklärung besteht, sind die Steuererklärungen grundsätzlich bis zu den unten genannten Abgabestichtagen abzugeben. Erfolgt die Abgabe nicht bis zu diesen Abgabestichtagen, ergeht zunächst ein Erinnerungsschreiben und anschließend eine Zwangsgeldandrohung.
Gesetzliche Abgabestichtage für Bürgerinnen und Bürger ohne Steuerberatung:
Besteuerungszeitraum Abgabestichtag
2021 01.11.2022
2022 02.10.2023
2023 02.09.2024
2024 31.07.2025
2025 31.07.2026
Steuerlich beratene Personen
Wenn eine Pflicht zur Abgabe der Erklärung besteht, sind die Steuererklärungen grundsätzlich bis zu den unten genannten Abgabestichtagen abzugeben. Erfolgt die Abgabe nicht bis zu diesen Abgabestichtagen, ergeht eine Zwangsgeldandrohung
Gesetzliche Abgabestichtage für Bürgerinnen und Bürger mit Steuerberatung:
Besteuerungszeitraum Abgabestichtag
2021 31.08.2023
2022 31.07.2024
2023 02.06.2025
2024 30.04.2026
2025 01.03.2027
Die Abgabefristen werden grundsätzlich nicht verlängert. Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen kann eine Fristverlängerung gewährt werden.
Es gilt:
Fristverlängerungsanträge sind ausschließlich schriftlich (per Post) oder elektronisch zu stellen. Telefonisch werden keine Fristverlängerungen gewährt. Es muss formlos schriftlich (nicht per Telefon) mitgeteilt werden, warum nach Auffassung des Steuerpflichtigen keine Erklärung abzugeben ist oder dass die Erklärung bereits bei einem anderen Finanzamt abgegeben wurde.
Steuerpflichtige, die nicht steuerlich beraten sind, werden mit einem gesonderten Erinnerungsschreiben an die Abgabe erinnert. Werden trotz Verstreichens der gesetzlichen Abgabefrist und gegebenenfalls anschließender Erinnerung keine Steuererklärungen abgegeben, wird die Abgabeverpflichtung unter Androhung eines Zwangsgeldes gem. §§ 328, 332 der Abgabenordnung (AO) durchgesetzt.
In Einzelfällen kann der Zeitversatz zwischen der Ermittlung der Steuerpflichtigen, die ihre Erklärung noch nicht abgegeben haben und der Versendung der Schreiben dazu führen, dass eine Zwangsgeldandrohung versandt wird, obwohl die Erklärung schon abgegeben wurde. In diesem Fall ist keine Antwort auf das Zwangsgeldandrohungsschreiben nötig.
Aktualisiert am 14.03.2024