Bestimmte sicherheitsrelevante Tätigkeiten dürfen Sie erst durchführen, wenn eine Zuverlässigkeitsüberprüfung durchgeführt wurde. Dazu gehören bestimmte Tätigkeiten am Flughafen, das Arbeiten mit Luftfracht oder das Führen eines Luftfahrzeugs als Pilot*in.
Nachfolgend aufgeführte Stellen stehen außerhalb der bremischen Verwaltung, können Ihnen aber bei der Inanspruchnahme der Dienstleistung behilflich sein.
Die Angaben auf den verlinkten Darstellungen werden von den Dienstleistern selbst gepflegt und stehen nicht in der Verantwortung der bremischen Verwaltung.
Für Zuverlässigkeitsüberprüfung nach §7 Luftsicherheitsgesetz ist zentral die Behörde für Wirtschaft und Innovation in Hamburg zuständig.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Luftsicherheitsbehörde Hamburg.
Aktualisiert am 03.09.2024