Verfahren

Die Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen müssen Sie schriftlich beantragen:

  • Der Antrag kann formlos oder durch Verwendung eines Antragsformulars (erhältlich bei der zuständigen Stelle) beantragt werden.
  • Nach Erhalt des Antrags auf Zustimmung zur Kündigung prüft die zuständige Stelle den Sachverhalt. Dazu hört es den schwerbehinderten Menschen an und holt die Stellungnahme des Betriebs- oder Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung ein.
  • Falls erforderlich, schaltet die zuständige Stelle auch Fachkräfte ein (zum Beispiel den Technischen Beratungsdienst) und holt weitere Stellungnahmen und Gutachten ein. Zur Sachverhaltsaufklärung kann es auch Zeugenvernehmungen durchführen.
  • Die zuständige Stelle ist verpflichtet, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Das kann besonders gut in einer mündlichen Verhandlung mit allen Beteiligten geschehen.
  • Im Rahmen einer gütlichen Einigung kann die zuständige Stelle auch Leistungen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben aus Mitteln der Ausgleichsabgabe anbieten, zum Beispiel zur behinderungsgerechten Arbeitsplatzgestaltung oder zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen, die mit der Beschäftigung des schwerbehinderten Menschen verbunden sein können.
  • Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, trifft die zuständige Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen und Abwägung der gegenseitigen Interessen der beiden Parteien eine Entscheidung über den Antrag. Bei Kündigungen in Zusammenhang mit Betriebseinstellungen, wesentlichen Betriebseinschränkungen und Insolvenzen gelten Sonderregelungen.
  • Die zuständige Stelle erlässt dazu einen Kündigungsbescheid, der adressiert ist an Sie als antragstellende Person und gleichzeitig an den Beschäftigten als Verfahrensbeteiligten. Der Bescheid enthält neben der Entscheidung eine ausführliche Begründung und einen Rechtsbehelf.

Rechtsgrundlagen

Weitere Hinweise

Der besondere Kündigungsschutz besteht neben dem arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz und ersetzt diesen nicht.

Der besondere Kündigungsschutz hat die Aufgabe, schwerbehinderte Beschäftigte vor behinderungsbedingten Nachteilen auf dem Arbeitsmarkt zu schützen und sie ggf. auszugleichen. Dass bedeutet nicht, dass schwerbehinderte Menschen unkündbar sind.

Der Gesetzgeber verpflichtet Arbeitgeber, bei auftretenden Schwierigkeiten (personen-, betriebs- oder verhaltensbedingt) im Beschäftigungsverhältnis eines schwerbehinderten Menschen zur Prävention unter Einschaltung der betrieblichen Interessenvertretungen und des Integrationsamtes (§ 167 Abs. 1 SGB IX). Die Sicherung eines Beschäftigungsverhältnisses mittels Prävention hat Vorrang vor einer Kündigung und ist prüf- und entscheidungsrelevanter Bestandteil des Kündigungsschutzverfahrens nach dem SGB IX.

Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, ist unwirksam.