Anträge auf Zustimmung zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung sind innerhalb von 2 Wochen bei der zuständigen Stelle zu stellen.
Für ordentliche Kündigungen gelten keine Antragsfristen.
Zustimmung zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung: Sie müssen unverzüglich nach Zustimmung der zuständigen Stelle die Kündigung aussprechen. Unverzüglich meint hier innerhalb von 3 Werkstagen. Versäumen Sie diese Frist, ist die Zustimmung der zuständigen Stelle hinfällig. Sie können dann nur noch ein neues ordentliches Kündigungsverfahren anstreben.
Zustimmung zur ordentlichen Kündigung: Sie müssen nach Zugang der Zustimmung der zuständigen Stelle die Kündigung innerhalb eines Monats aussprechen. Danach erlischt die Zustimmung zu Kündigung. Sie können dann nur noch ein neues ordentliches Kündigungsverfahren anstreben.
Zustimmung zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung: Entscheidung der zuständigen Stelle innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung durch die zuständige Stelle, gilt die Zustimmung als erteilt.
Zustimmung zur ordentlichen Kündigung: Die Entscheidung der zuständigen Stelle soll innerhalb eines Monats erfolgen, wenn dann der zuständigen Stelle alle Informationen vorliegen, die es benötigt, um eine rechtssichere Entscheidung treffen zu können. Im Mittel beträgt die Bearbeitungsdauer bundesweit 7 Wochen.
Es fallen keine Kosten an.
Aktualisiert am 06.04.2024