Wenn Sie einen schwerbehinderten oder einen gleichgestellten behinderten Menschen kündigen möchten, müssen Sie vorher die Zustimmung der zuständigen Stelle einholen.
Schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen sind vor Kündigungen besonders geschützt. Deshalb müssen Sie die Zustimmung der zuständigen Stelle einholen, bevor Sie die Kündigung aussprechen.
Die Zustimmung ist unabhängig vom Grund der beabsichtigten Kündigung (personen-, betriebs- oder verhaltensbedingt) erforderlich. Der Sonderkündigungsschutz gilt auch unabhängig davon, wie groß Ihr Betrieb ist.
Die Zustimmung der zuständigen Stelle brauchen Sie bei allen Arten von Kündigungen, also bei:
Neben dem eigentlichen Kündigungsgrund berücksichtigt die zuständige Stelle bei seiner Entscheidung im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen erforderlichen Abwägung der gegenseitigen Interessen beispielsweise:
sowie:
Insbesondere bei personen- und verhaltensbedingten Kündigungen wird im Kündigungsschutzverfahren geklärt, was der Betrieb beziehungsweise die Dienststelle sowie das betriebliche Integrationsteam zur Abwendung der Kündigung im Vorfeld getan haben und ob gegebenenfalls Maßnahmen im Rahmen der Prävention veranlasst wurden.
Bei außerordentlichen (fristlosen) Kündigungen prüft die zuständige Stelle, ob die Kündigung im Zusammenhang mit der Schwerbehinderung steht. Wenn das nicht der Fall ist, stimmt es der Kündigung zu und eröffnet so den Gang zum Arbeitsgericht.
Eine Kündigung, die Sie ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (soweit im Betrieb vorhanden) aussprechen, ist unwirksam.
Eine ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Stelle ausgesprochene Kündigung ist ebenfalls unwirksam. Sie kann auch nicht nachträglich durch die zuständige Stelle genehmigt werden.
Sie brauchen nur dann keine Zustimmung, wenn der oder die schwerbehinderte Beschäftigte:
(wird von der zuständigen Stelle bei Beschäftigten angefordert. Der Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf dieses Dokument).
Aktualisiert am 06.04.2024