Der Integrationskurs vermittelt:
- deutsche Sprachkenntnisse sowie
- Kenntnisse der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland
Jeder Integrationskurs besteht aus einem Sprachkurs und einem Orientierungskurs.
Es gibt verschiedene Arten von Integrationskursen:
- Allgemeiner Integrationskurs: Dieser Kurs besteht aus 600 Unterrichtsstunden im Sprachkurs und 100 Unterrichtsstunden im Orientierungskurs.
- Spezielle Integrationskurse: Diese Kurse bestehen aus 900 Unterrichtsstunden im Sprachkurs und 100 Unterrichtsstunden im Orientierungskurs. Es gibt sie für
- Frauen
- Eltern
- junge Erwachsene, die nicht mehr schulpflichtig sind (Jugendintegrationskurs)
- Zuwanderinnen und Zuwanderer mit Alphabetisierungsbedarf (Alphabetisierungskurs)
- Menschen, die nicht die lateinische Schrift erlernt haben (Zweitschriftlernerkurs)
- Menschen mit erhöhtem sprachpädagogischem Förderbedarf (Förderkurse)
- Menschen mit Behinderungen (zum Beispiel Gehörlose, Sehbehinderte)
- Intensivkurse: Diese Kurse eignen sich, wenn Ihnen das Sprachenlernen leichtfällt und Sie das Kursziel besonders schnell erreichen möchten und können. Ein Intensivkurs besteht aus 400 Unterrichtsstunden im Sprachkurs und 30 Unterrichtsstunden im Orientierungskurs.
Integrationskurse werden als Vollzeit- und Teilzeitkurse durchgeführt.
Vor der Teilnahme am Integrationskurs benötigen Sie einen Berechtigungsschein. Dieser ist Ihrer Teilnahmeerlaubnis, mit der Sie sich beim einem Integrationskursträger anmelden.
Wenn Sie freiwillig am Integrationskurs teilnehmen wollen, müssen Sie die Teilnahme zunächst beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beantragen. Anschließend erhalten Sie den Berechtigungsschein.
Wenn Sie als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler beziehungsweise als Familienangehörige zur Teilnahme an einem Integrationskurs berechtigt sind, erhalten Sie den Berechtigungsschein durch das Bundesverwaltungsamt (BVA).
Voraussetzungen
Sie können die Teilnahme am Integrationskurs beantragen:
- wenn Sie sich rechtmäßig und dauerhaft in Deutschland aufhalten und
- wenn Sie keine oder nicht ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache haben (unter Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen)
Weitere Voraussetzungen:
- Sie haben einen der folgenden Aufenthaltstitel:
- als Fachkraft
- als Forscherin oder Forscher
- als selbstständig Tätige oder selbstständig Tätiger
- zum Zweck des Familiennachzugs
- als (aus humanitären Gründen) asylberechtigte Person, subsidiär schutzberechtigte Person, anerkannte Geflüchtete oder anerkannter Geflüchteter
- als langfristig aufenthaltsberechtigte Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- als Zuwandererin oder Zuwanderer mit Aufenthalt aus besonders gelagertem politischen Interesse, zum Beispiel jüdische Zuwandererin oder Zuwanderer, humanitäres Aufnahmeprogramm
und
- Ihr Aufenthalt in Deutschland ist dauerhaft. Das ist dann der Fall, wenn Sie
- eine Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr haben oder
- seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, es sei denn Ihr Aufenthalt ist vorübergehender Natur.
Wenn Sie nicht unter die oben genannten Gruppen fallen, können Sie die Teilnahme am Integrationskurs beantragen, wenn Sie
- einen dauerhaften und rechtmäßigen Aufenthalt haben (zum Beispiel als Bürgerin oder Bürger der Europäischen Union oder als Familienangehörige) und
- nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen.
Die Zulassung ist in diesem Fall möglich, solange Kursplätze verfügbar sind.
Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, können Sie ebenfalls die Teilnahme an einem Integrationskurs beantragen, wenn Sie
- nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und
- in besonderer Weise integrationsbedürftig sind.
Sie können bereits während eines laufenden Asylverfahrens zum Integrationskurs zugelassen werden, wenn Sie
- eine Aufenthaltsgestattung haben und
- noch in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Asylantrag gestellt haben oder dazu verpflichtet sind.
Sie können zur Kursteilnahme ferner zugelassen werden,
- wenn Sie eine Duldung besitzen, weil:
- dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder
- erhebliche öffentliche Interessen Ihre vorübergehende weitere Anwesenheit in Deutschland erfordern.
- wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, weil
- Ihre Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und
- Sie unverschuldet an der Ausreise gehindert sind.
Hinweis: Eine Zulassung ist nicht möglich:
- bei erkennbar geringem Integrationsbedarf,
- wenn Sie bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen,
- wenn Sie der allgemeinen Schulpflicht unterliegen,
- wenn Sie als junge Erwachsene oder junger Erwachsener eine schulische Ausbildung aufnehmen oder Ihre Schullaufbahn in Deutschland fortsetzen.
Welche Unterlagen benötige ich?