Es wird darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin/Syndikusrechtsanwalt nicht den Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht bei der Rentenversicherung Bund ersetzt. Der Zulassungsantrag bei der Rechtsanwaltskammer hat auch keinerlei fristwahrende Wirkung in diesem Zusammenhang.
Die Bearbeitungsdauer hängt von der konkreten Tätigkeit, für die eine Zulassung beantragt wird und der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen ab. Zudem besteht eine Abhängigkeit von der Bearbeitungsdauer der Deutschen Rentenversicherung Bund, die am Zulassungsverfahren beteiligt ist.
Es fallen Gebühren nach § 192 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) i. V. m. der Gebührensatzung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen an.
Aktualisiert am 12.04.2023