Sie wollen ihre Zulassung als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikusrechtsanwältin beantragen? Informieren Sie sich hier.
Wer als Syndikusrechtsanwältin bzw. Syndikusrechtsanwalt tätig werden möchte, benötigt eine Zulassung. Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) oder Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) ausgeübt werden.
Original/Ausfertigung oder amtlich beglaubigte Ablichtung des Prüfungszeugnisses über den Erwerb der Befähigung zum Richteramt oder über anderweitige Zulassungsvoraussetzung nach § 4 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).
Lebenslauf mit Lichtbild unter Angabe des Geburtsnamens.
Ausgefüllter und unterzeichneter Fragebogen, der die Zulassungsversagungsgründe nach § 7 BRAO abfragt.
Original/Ausfertigung oder amtlich beglaubigte Ablichtung der Promotionsurkunde oder Nachweis über den Erwerb eines anderen akademischen Grades.
Original/Ausfertigung oder öffentlich beglaubigte Abschrift des Arbeitsvertrags oder der Arbeitsverträge, Ergänzungen und Anlagen.
Sofern nicht der Arbeitsvertrag die fachliche Unabhängigkeit in der Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit regelt: Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag mit Absicherung der fachlichen Unabhängigkeit von Arbeitgeberin/Arbeitgeber und antragstellender Person unterschriebene Organisations- und Tätigkeitsbeschreibung.
Die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen und vorgelegte Originalunterlagen werden nach Bearbeitung unverzüglich wieder ausgehändigt.
Wird von der Rechtsanwaltskammer eingeholt.
Aktualisiert am 12.04.2023