Wenn Ihr Betrieb Installations-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Rückgewinnungsarbeiten an Anlagen, die klimaschädigende Gase enthalten, durchführt, muss eine Sachkundebescheinigung nach der ChemKlimaschutzV beantragt werden.

Die ChemKlimaschutzV bestimmt, dass seit 5. Juli 2009 Installations-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Rückgewinnungsarbeiten an Anlagen, die klimaschädigende Gase enthalten, nur noch von Personen durchgeführt werden dürfen, die eine Sachkundebescheinigung nach der ChemKlimaschutzV vorweisen können. Damit soll sichergestellt werden, dass die Emissionen dieser Chemikalien auf ein Minimum reduziert werden.

Voraussetzungen

Die Bescheinigung darf nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden (§ 6 Abs. 2 ChemKlimaschutzV):

  • Der Antragsteller weist nach, dass für die in § 6 Abs. 1 ChemKlimaschutzV genannten Tätigkeiten Personal zur Verfügung steht, das über die in § 5 ChemKlimaschutzV genannte Sachkundebescheinigung verfügt.
  • Betriebe, die eingetragene EMAS-Standorte sind und Tätigkeiten nach § 6 Abs. 1 ChemKlimaschutzV ausüben, erhalten die Bescheinigung, sofern aus der Umwelterklärung oder dem Bericht über die Umweltbetriebsprüfung hervorgeht, dass die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 des § 6 Abs. 2 ChemKlimaschutzV eingehalten sind und die nach § 6 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 ChemKlimaschutzV erforderlichen Angaben ersichtlich sind.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • ausgefülltes Antragsformular