Veranlagungspflichtige Arbeitgeber müssen die Anzeige bis zum 31.03. eines Jahres an die zuständige Stelle übermitteln.
Die Anzeigefrist endet jeweils am 31.03. des Folgejahres. Die Zahlung ist dann ebenfalls fällig. Bei einem Rückstand von mehr als 3 Monaten erlässt die zuständige Stelle einen Feststellungsbescheid über rückständige Beträge und erhebt einen Säumniszuschlag, der ein Prozent für jeden angefangenen Monat nach Fälligkeit beträgt.
Keine Angabe.
Aktualisiert am 16.07.2024