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Wohnungsbauprämie erhalten Sie, wenn Sie Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus getätigt haben und verschiedene Voraussetzungen erfüllen.

Die Wohnungsbauprämie beträgt 10 Prozent der Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus bis zu einem Höchstbetrag der Ausgaben von 700 Euro für Ledige und 1.400 Euro für Verheiratete.

Voraussetzungen

Wohnungsbauprämie kann beantragen, wer (spätestens am Ende des Jahres) das 16. Lebensjahr vollendet hat, dessen zu versteuerndes Einkommen 35.000 Euro nicht übersteigt und der Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus getätigt hat (z.B. Einzahlungen auf einen Bausparvertrag oder Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an einer Bau- und Wohnungsgenossenschaft). Bei zusammen veranlagten Ehegatten beträgt die Einkommensgrenze 70.000 Euro. 
Bei den Ausgaben zur Förderung des Wohnungsbaus darf es sich nicht um vermögenswirksame Leistungen (VL) handeln, für die Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage besteht. Kann jedoch (z.B. wegen Überschreitens der dort maßgeblichen Einkommensgrenzen) keine Arbeitnehmer-Sparzulage beantragt werden, können die VL in den Antrag auf Wohnungsbauprämie einbezogen werden. Es ist nicht möglich, für vermögenswirksame Leistungen gleichzeitig Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungsbauprämie zu erhalten.