Die Stadtgemeinde Bremen hat die Aufgabe, auf die Erfüllung und Instandsetzung von Mindestanforderungen und die ordnungsgemäße Nutzung von Wohnraum hinzuwirken.
Bevor die Behörde jedoch tätig wird, ist es ratsam wenn Bewohner:innen selbst zunächst den Wohnungseigentümer:innen die Gelegenheit geben die Missstände zu beseitigen. Hierfür sollte eine schriftliche Aufforderung an den/die Eigentümer:in erfolgen, welche in Kopie aufbewahrt wird. Wenn dies keine Besserung herbeiführt, kann der Missstand beim Ordnungsamt Bremen gemeldet werden.
Zur Mitteilung der Missstände wird gebeten eine schriftliche Mitteilung, sowie die oben genannte Kopie (eigenes Anschreiben an den/die Eigentümer:in) zuzusenden. Hierfür nutzen Sie gerne den zur Verfügung stehenden Vordruck.
Nach Mitteilung der beanstandeten Missstände wird nach Absprache mit den Bewohnern eine Besichtigung der Wohnräume durchgeführt und im Anschluss das Verfahren der Mängelbeseitigung geprüft und ggf. eingeleitet.
Bevor nun ein Verfahren gegen Eigentümer:innen zur Beseitigung der Missstände eingeleitet wird, wird diesem unter Setzung einer angemessenen Frist die Gelegenheit gegeben, den Missstand selbst zu beheben. Wenn auch hier keine Besserung durch den/die Eigentümer:in erfolgt, werden entsprechende Maßnahmen ergriffen.
Das Wohnungsaufsichtsgesetz ist auf den Wohnraumschutz und Mieterschutz ausgerichtet.
Es dient u.a. dazu, die Mindestausstattung der Wohnung zu erhalten und nicht diese aufzuwerten (Modernisierungsarbeiten).
Aktualisiert am 13.02.2024