Das Gesetz gilt für Wohngebäude, Wohnungen und einzelne Wohnräume, welche tatsächlich und rechtlich zur dauernden Wohnnutzung geeignet und hierfür bestimmt sind.
Das wesentliche Kriterium ist hier, dass es sich um Wohnraum handelt, welcher zur Fremdnutzung bereitgestellt wird.
Unterbringungseinrichtungen, Anstalten zum öffentlichen Vollzug (Haft), Wohn-, Bauwagen, Wohnschiffe oder Hotels und Pensionen sind kein Wohnraum nach diesem Gesetz.
Die zuständige Wohnungsaufsichtsbehörde ist in der Stadtgemeinde Bremen das Ordnungsamt Bremen.
Nein, auch ohne Anzeige der Mieter:innen kann die Behörde aufgrund von anders erhaltenen Hinweisen tätig werden.
Das Ordnungsamt prüft als zuständige Behörde im Rahmen ihres Ermessens, ob ein Tätigwerden erforderlich ist.
Einen Anpruch auf Einschreiten der Behörde haben Mieter:innen jedoch nicht.
Nein, die Aufgabe der Wohnungsaufsicht ist es, Verwahrlosungen und Missstände im Sinne des Wohnungsaufsichtsgesetzes zu beseitigen und somit den ordnungsgemäßen Gebrauch von Wohnraum wiederherzustellen.
Ein Missstand liegt vor, wenn der Gebrauch zu Wohnzwecken erheblich beeinträchtigt wird.
Fehlende Schönheitsreparaturen oder sogenannte Bagatellschäden, wie fehlende Fußleisten, Kratzer im Bodenbelag oder auch Löcher in Zimmertüren oder Wänden, fallen nicht unter den Begriff des Missstandes, da der Gebrauch zu Wohnzwecken nicht erheblich beeinträchtigt wird.
Eine Verwahrlosung ist die Vorstufe zum Missstand. Wenn demnach fortwährend notwendige Erhaltungsarbeiten unterbleiben und hieraus ein Missstand entstehen könnte, wird von einer Verwahrlosung gesprochen.
Nein, die Behörde kann bereits früher eingreifen. Bei Anzeichen einer Verwahrlosung können bereits erste Maßmahmen getroffen werden, um auf den/die Eigentümer:in einzuwirken und das Eintreten eines Missstandes frühzeitig zu verhindern.
Ja, die Behörde wird den entsprechenden Sachverhalt überprüfen. Hierbei ist es hilfreich, wenn der bereits mit dem Eigentümer erfolgte Schriftverkehr in Kopie mit eingereicht wird. So kann schneller erkannt werden, wie oft bereits auf den Missstand hingewiesen wurde und in welchem Zeitraum bislang durch den Eigentümer keine Besserung veranlasst wurde.
Der/Die Eigentümer:in kann nur gegen einen Missstand vorgehen, wenn davon Kenntnis erlangt wurde. Es empfiehlt sich daher immer, zunächst den Kontakt zu suchen und hier auf eine Verbesserung hinzuwirken.
Sollte dies, auch nach einer schriftlichen Aufforderung, keine Besserung hervorrufen, können Mieter:innern sich gerne direkt an die Wohnungsaufsicht wenden.
Nein, Mieter:innen müssen ihre Rechte nicht erst gerichtlich durchsetzen bevor die zustände Behörde tätig werden kann. Das Einschreiten der Wohnungsaufsicht ist losgelöst von zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Mieter:innen und Eigentümer:innen.
Bei Schimmel muss eine Unterscheidung erfolgen, zwischen baulich bedingtem Schimmel und Schimmel, welcher durch falsches Lüftungs- und/oder Heizverhalten des/der Mieter:in begründet ist.
Sollte der Schimmelbefall durch den/die Mieter:in hervorgerufen sein, so kann die Behörde nicht eingreifen.
Nein, die Behörde kann bei Eigentümer:innen im Rahmen der Wohnungsaufsicht die Instandhaltung und Instandsetzung bei Verwahrlosung oder Missständen von Wohnraum fordern, jedoch keine Modernisierungsmaßnahmen.
Ja, um einen Eindruck der bestehenden Missstände zu erhalten werden duch die Mitarbeiter:innen des Ordnungsamtes Bremen auch Ortsbesichtigungen durchgeführt. Hierzu wird ein Termin zur Besichtigung mit den Bewohner:innen vereinbart, wozu in der Regel auch der/die Eigentümer:in eingeladen wird.
Abweichungen von dieser Regelung sind möglich.
Mit Einwilligung der betroffenen Bewohner:innen darf die zuständige Behörde in jedem Fall, jedoch nur zu angemessenen Tageszeiten und nach vorheriger Ankündigung, das Grundstück, sowie die Wohnräume besichtigen.
Sollte es Anhaltspunkte für eine Überbelegung oder eine Nutzung trotz Anordnung der Unbewohnbarkeit geben, darf die zuständige Behörde auch ohne Ankündigung oder Einwilligung der Bewohner:innen das Grundstück und die Wohnräume besichtigen.
Nein, die Behörde führt die Ortsbesichtigung im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz durch. Die Begutachtung eines Sachverständigen wird hier klar unterschieden, weshalb die Ergebnisse der Wohnugsaufsicht nicht als Gutachten herangezogen werden können.
Zwar besteht ein Informationsrecht bezüglich das Sachstandes gegenüber den betroffenen Bewohner:innen, jedoch wird dies in der Regel mündlich und nicht schriftlich befriedigt.
Ein Anrecht auf den Sachstandsbericht besteht nicht.
Nein. wenn das Verfahren begonnen wurde, kann dieses auch nach Auszug der Bewohner:innen fortgeführt werden.
Die Behörde kann den Eigentümer:innen aufgeben, einen geeigneten Ersatzwohnraum zur Verfügung zu stellen. Zudem wird vor Erklärung einer Unbewohnbarkeit eng mit der zentralen Fachstelle Wohnen zusammengearbeitet, sodass schnell neuer Wohnraum gefunden werden kann.
Eine Wohnung gilt als überbelegt, wenn der im Bremischen Wohnungsaufsichtsgesetz definierte Mindestwohnraum unterschritten wird.
Für jedes Kind bis 6 Jahren wird eine Mindestwohnfläche von 6 qm, für alle sonstigen Bewohner:innen eine Mindestswohnfläche von 9 qm veranschlagt.
Nein, Ziel der Regelung zur Überbelegung ist es, der Ausbeutung durch unseriöse Eigentümer:innen, welche die Notlage von Menschen ausnutzen, entgegenzuwirken. Solange gesunde Wohnverhältnisse vorhanden sind und Menschen sich mit geringem Wohnraum begnügen, muss kein Eingreifen durch die Behörde befürchtet werden.
Nein, das Wohnungsaufsichtsgesetz wurde als Instrument zum Mieter- und Wohnraumschutz konzipiert. Eigentümer:innen müssen ihre Rechte auf zivilrechtlichem Wege geltend machen. Dies ist auch parallel zum Wohnungsaufsichtverfahren möglich.
Aktualisiert am 13.02.2024