Teilen uns Dritte (z. B. Wohnungsgeber) mit, dass eine Person nach deren Kenntnis aus einer Wohnung meldepflichtig ausgezogen ist, kann dies nur als Hinweis gewertet werden. Einen expliziten Antrag auf Abmeldung von Amts wegen einer anderen Person gibt es rechtlich gesehen nicht. Vielmehr ist die eine solche Mitteilung Anlass für diesbezügliche Sachverhaltsermittlungen von Amts wegen. Eine Rückmeldung an den Hinweisgeber ist regelmäßig nur vorgesehen, wenn zuvor ergänzend kostenpflichtig eine schriftliche Melderegisterauskunft beantragt wurde.
Aktualisiert am 31.07.2024