Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte Person.
Haushaltsmitglieder sind auch:
Jahreseinkommen im Sinne des Wohngeldgesetzes ist die Summe der positiven Einkünfte (Brutto abzüglich Werbungskosten) gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes zuzüglich der Einnahmen nach § 14 Abs. 2 Wohngeldgesetz abzüglich der Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge eines jeden Haushaltsmitgliedes.
Für die Berechnung von Wohngeld wird eine Prognoseentscheidung getroffen, d. h. was ist an Einkommen zu erwarten. Für diese Prognoseentscheidung können die letzten 12 Monate vor Antragstellung als Grundlage dienen.
Es sind immer alle steuerpflichtigen und steuerfreien Einnahmen gewissenhaft anzugeben.
Beispiele:
Wenn Sie in einer anderen Gemeinde oder in einem anderen Bundesland Wohngeld beantragen, verlangt die zuständige Behörde in der Regel die Vorlage einer Negativbescheinigung. Diese wird dann auf Nachfrage von der Wohngeldstelle des ehemaligen Wohnsitzes erteilt. Hierdurch soll abgeprüft werden, ob und bis wann Wohngeld gezahlt wurde.
Das Ausstellen der Negativbescheinigung ist kostenfrei. Ein persönliches Erscheinen, um die Bescheinigung zu bekommen, ist nicht erforderlich. Die Beantragung erfolgt formlos. Es ist auch möglich, die Negativbescheinigung telefonisch zu beantragen. Eine bevollmächtigte Person ist berechtigt in Vertretung die Negativbescheinigung in der Wohngeldstelle herauszuholen. Die Vollmacht ist vorzulegen.
Umgehend mitzuteilende Änderungen sind unter anderem:
Aktualisiert am 12.11.2024